(5)Absatz 5,Auf Anbieter von Kommunikationsdiensten, die den gesamten Umfang ihrer Kommunikationsdienstleistungen den Endnutzern ausschließlich in ihren Geschäftsräumlichkeiten, oder Gemeinden, die öffentliche, für Endnutzer kostenlose Dienste über ein lokales Funknetz (WLAN) anbieten, finden – sofern diese Dienstleistungen nicht Teil des Universaldienstes sind – §§ 32, 45, 46, 120, 121, 125, 126, 129 bis 136, 142, 143, 144, und 145 keine Anwendung.Auf Anbieter von Kommunikationsdiensten, die den gesamten Umfang ihrer Kommunikationsdienstleistungen den Endnutzern ausschließlich in ihren Geschäftsräumlichkeiten, oder Gemeinden, die öffentliche, für Endnutzer kostenlose Dienste über ein lokales Funknetz (WLAN) anbieten, finden – sofern diese Dienstleistungen nicht Teil des Universaldienstes sind – Paragraphen 32, 45, 46, 120, 121, 125, 126, 129 bis 136, 142, 143, 144, und 145 keine Anwendung.