Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz 2021 § 59

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 190/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

01.11.2021

Außerkrafttretensdatum

14.11.2022

Abkürzung

TKG 2021

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Standortrecht

Paragraph 59,
  1. Absatz eins,Standorte im Sinne dieser Bestimmung sind Antennentragemasten samt allen vor Ort erforderlichen Einrichtungen, die unabhängig von der eingesetzten Technologie für den technischen Betrieb erforderlich sind. Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes, soweit dieses der Erbringung von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten dient, sind berechtigt, zu diesem Zweck Standortrechte zur Errichtung, zum Betrieb, zur Erhaltung, Erneuerung und Erweiterung von Standorten an Liegenschaften, die unmittelbar oder mittelbar im ausschließlichen Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen, in Anspruch zu nehmen, wenn öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen und
    1. Ziffer eins
      die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft durch diese Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird und
    2. Ziffer 2
      eine Mitbenutzung nach Paragraph 64, auf der Liegenschaft nicht möglich oder nicht tunlich ist.
  2. Absatz 2,Für Standortrechte nach Absatz eins, gilt Paragraph 75, mit der Maßgabe, dass nur Verfügungen wegen nachgewiesener technischer Notwendigkeit zu berücksichtigen sind und der Eigentümer dem Berechtigten einen adäquaten Ersatzstandort anzubieten hat, sofern dies technisch oder wirtschaftlich zumutbar ist.
  3. Absatz 3,Dem gemäß Absatz eins, belasteten Grundeigentümer ist eine der Wertminderung durch das Standortrecht entsprechende Abgeltung zu bezahlen.
  4. Absatz 4,Wird ein Standortrecht nach dieser Bestimmung in Anspruch genommen, hat der Berechtigte dem Eigentümer das beabsichtigte Vorhaben unter Beigabe einer Planskizze schriftlich und nachweislich bekanntzumachen und diesem eine Abgeltung gemäß Absatz 3, anzubieten.
  5. Absatz 5,Kommt zwischen dem Berechtigten und dem Eigentümer binnen einer Frist von vier Wochen ab der Bekanntmachung des Vorhabens nach Absatz 4, keine Vereinbarung über das Standortrecht zustande, kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen.
  6. Absatz 6,Für Standortrechte ist Paragraph 56, sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

29.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2022

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238517

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/190/P59/NOR40238517

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