(1)Absatz eins,Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Leitungsrechte nach § 51 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 und Z 6 an in privatem Eigentum stehenden Liegenschaften in Anspruch zu nehmen, wennBereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Leitungsrechte nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4 und Ziffer 6, an in privatem Eigentum stehenden Liegenschaften in Anspruch zu nehmen, wenn
die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft durch diese Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird und
eine Mitbenutzung von Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen nach §§ 60 bis 64 auf der Liegenschaft nicht möglich oder nicht tunlich ist.eine Mitbenutzung von Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen nach Paragraphen 60, bis 64 auf der Liegenschaft nicht möglich oder nicht tunlich ist.