(5)Absatz 5,Soweit dies für die Abwehr der in Abs. 2 beschriebenen Gefahr ausreichend ist, hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in ihrer Entscheidung gemäß Abs. 1 auszusprechen, dassSoweit dies für die Abwehr der in Absatz 2, beschriebenen Gefahr ausreichend ist, hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in ihrer Entscheidung gemäß Absatz eins, auszusprechen, dass
die Einstufung als Hochrisikolieferant auf bestimmte sicherheitsrelevante Geschäftsbereiche, Waren- oder Dienstleistungsgruppen oder einzelne Hardware- oder Softwarekomponenten sowie gegebenenfalls auf einen bestimmten Zeitraum oder ein bestimmtes geografisches Gebiet beschränkt wird;
ein Hersteller von der Lieferung sicherheitsrelevanter Komponenten oder Netzbestandteile für Netze im Sinne des Abs. 1 für sämtliche oder einzelne dieser Komponenten ausgeschlossen wird oderein Hersteller von der Lieferung sicherheitsrelevanter Komponenten oder Netzbestandteile für Netze im Sinne des Absatz eins, für sämtliche oder einzelne dieser Komponenten ausgeschlossen wird oder
ein Dienstleister von der Bereitstellung sicherheitsrelevanter Dienstleistungen für Netze im Sinne des Abs. 1 für sämtliche oder einzelne dieser Dienstleistungen ausgeschlossen wird.ein Dienstleister von der Bereitstellung sicherheitsrelevanter Dienstleistungen für Netze im Sinne des Absatz eins, für sämtliche oder einzelne dieser Dienstleistungen ausgeschlossen wird.
Jeder Bescheid gemäß Abs. 1 ist auf eine Dauer von maximal zwei Jahren zu befristen.Jeder Bescheid gemäß Absatz eins, ist auf eine Dauer von maximal zwei Jahren zu befristen.