Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz 2021 § 35

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 190/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.11.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TKG 2021

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Verfahren zur Erteilung von Amateurfunkbewilligungen

Paragraph 35,
  1. Absatz eins,Der Antrag ist schriftlich einzubringen und hat Angaben zu enthalten über:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Zuname des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,
    2. Ziffer 2
      das Datum der Geburt des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,
    3. Ziffer 3
      den Hauptwohnsitz des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,
    4. Ziffer 4
      den beabsichtigten Standort der Amateurfunkstelle,
    5. Ziffer 5
      die angestrebte Leistungsstufe,
    6. Ziffer 6
      die angestrebte Bewilligungsklasse und
    7. Ziffer 7
      allenfalls besondere technische Merkmale der Amateurfunkstelle.
  2. Absatz 2,Über einen Antrag auf Erteilung einer Amateurfunkbewilligung hat das Fernmeldebüro zu entscheiden.
  3. Absatz 3,Antragsteller, die einen Wohnsitz im Inland nicht nachweisen können, haben bei der Antragstellung einen Zustellbevollmächtigten im Sinne des Paragraph 9, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, namhaft zu machen.
  4. Absatz 4,Dem Antrag ist das Amateurfunkprüfungszeugnis oder ein gemäß Paragraph 159, anerkanntes Amateurfunkprüfungszeugnis beizufügen.
  5. Absatz 5,Der Antrag kann Vorschläge für die Bildung eines Rufzeichens enthalten. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Rufzeichens.
  6. Absatz 6,Bei einem Antrag betreffend eine Klubfunkstelle, Bakensender, Relaisfunkstelle oder Remotefunkstelle entfallen die Ziffer 5, 6 und 7 des Absatz eins,
  7. Absatz 7,Bewilligungsinhaber haben jede Änderung ihres Namens oder der Anschrift binnen zwei Wochen dem Fernmeldebüro bekannt zu geben.
  8. Absatz 8,Falls der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, hat er binnen zwei Wochen beim Fernmeldebüro einen Zustellbevollmächtigten im Sinne des Paragraph 9, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, namhaft zu machen.
  9. Absatz 9,Allfällige Änderungen in der Person des Zustellbevollmächtigten sind dem Fernmeldebüro binnen zwei Wochen nach erfolgter Änderung mitzuteilen.
  10. Absatz 10,Wird entgegen Absatz 3, ein Zustellbevollmächtigter nicht namhaft gemacht oder wird die in Absatz 3, genannte Anzeige unterlassen, kann das Fernmeldebüro bis zur Namhaftmachung oder neuerlichen Bekanntgabe eines Zustellbevollmächtigten durch den Bewilligungsinhaber die Zustellung von Schriftstücken ohne weiteren Zustellversuch durch Hinterlegung beim Fernmeldebüro vornehmen.
  11. Absatz 11,Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann unter Bedachtnahme auf Kostengünstigkeit, Einfachheit und Zweckmäßigkeit mit Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Aussehen der Ausfertigung von Amateurfunkbewilligungen festsetzen. Soweit durch diese Verordnung vorgesehen wird, dass Ausfertigungen von Amateurfunkbewilligungen im Scheckkartenformat ausgegeben werden, ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Entrichtung eines angemessenen Kostenersatzes durch den Inhaber der Amateurfunkbewilligung festzusetzen.
  12. Absatz 12,Eine Zweitausfertigung der Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag auszustellen, insbesondere wenn
    1. Ziffer eins
      die Amateurfunkbewilligung unbrauchbar geworden ist oder
    2. Ziffer 2
      eine diese Amateurfunkbewilligung betreffende Verlust- oder Diebstahlsanzeige vorgelegt wird.
  13. Absatz 13,Bei Ausstellung einer Zweitausfertigung oder der Änderung des Berechtigungsumfanges einer Amateurfunkbewilligung ist die ursprünglich ausgefolgte Ausfertigung außer in den Fällen des Absatz 12, Ziffer 2, der Behörde zurückzustellen.

Schlagworte

Vorname, Verlustanzeige

Im RIS seit

29.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238493

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