(17)Absatz 17,Die für die Erfüllung der in den §§ 118, 119, 124, 135 Abs. 4, 135 Abs. 7, 135 Abs. 8, 135 Abs. 11, 136, 138 Abs. 5 und 138 Abs. 6 vorgesehenen Pflichten der Betreiber gegenüber Endnutzern erforderlichen technischen oder organisatorischen Vorkehrungen sind unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes umzusetzen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind gegenüber dem Endnutzer weiterhin jene Pflichten sinngemäß anzuwenden, welche sich aus der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden und auf den neuen Sachverhalt anwendbaren Rechtslage ableiten lassen.Die für die Erfüllung der in den Paragraphen 118, 119, 124, 135, Absatz 4, 135, Absatz 7, 135, Absatz 8, 135, Absatz 11, 136, 138, Absatz 5 und 138 Absatz 6, vorgesehenen Pflichten der Betreiber gegenüber Endnutzern erforderlichen technischen oder organisatorischen Vorkehrungen sind unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes umzusetzen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind gegenüber dem Endnutzer weiterhin jene Pflichten sinngemäß anzuwenden, welche sich aus der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden und auf den neuen Sachverhalt anwendbaren Rechtslage ableiten lassen.