Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz 2021 § 212

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 190/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 212

Inkrafttretensdatum

06.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TKG 2021

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 212,
  1. Absatz eins,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren vor der Regulierungsbehörde sind mit Ausnahme der Verfahren nach Paragraph 87, nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtlage, einschließlich der Zuständigkeit zu Ende zu führen.
  2. Absatz 2,Verfahren nach dem 7. Abschnitt, deren abschließendes Erkenntnis auf Grund der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage erlassen und durch Erkenntnis des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofs behoben wurde, sind nach der zum Zeitpunkt der Erlassung des abschließenden Erkenntnisses bestandenen materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtslage zu Ende zu führen.
  3. Absatz 3,Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestehende Vereinbarungen betreffend Kooperationen über aktive Netzkomponenten ist Paragraph 85, nicht anzuwenden. Diese bestehenden Vereinbarungen sind innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in ausformulierter Fassung samt sämtlichen gegebenenfalls bezugnehmenden Beilagen der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
  4. Absatz 4,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Bewilligungen und Zulassungen bleiben aufrecht.
  5. Absatz 5,Die Bestätigung über die eingebrachte Anzeige nach TKG 2003 gilt als Bestätigungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3,
  6. Absatz 6,Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten zu überprüfen, ob die Universaldienstleistungen vom Markt im Wettbewerb erbracht werden.
  7. Absatz 7,Durch Verordnung hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus festzusetzen,
    1. Ziffer eins
      welchen Bewilligungsklassen die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten Bewilligungen entsprechen, in Abhängigkeit davon, ob dem Bewilligungsinhaber die Verwendung sämtlicher für den Amateurfunkverkehr festgesetzter Frequenzbereiche und Sendearten gestattet ist,
    2. Ziffer 2
      welchen Leistungsstufen die für die Sendeleistung maßgeblichen Klassen A bis D (gemäß Paragraph 5, Absatz eins, der auf Gesetzesstufe stehenden Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1954, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1962,) entsprechen,
    3. Ziffer 3
      welchen Prüfungskategorien die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Zeugnisse über den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechen, in Abhängigkeit davon, ob der Inhaber den Nachweis der Fertigkeiten im Morsen erbracht hat.
  8. Absatz 8,Amateurfunkbewilligungen, die vor Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018, erteilt wurden und die
    1. Ziffer eins
      in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit den Ziffern „7“ oder „6“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2024,
    2. Ziffer 2
      in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit den Ziffern „8“ oder „9“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2025,
    3. Ziffer 3
      in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit den Ziffern „1“ oder „0“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2026,
    4. Ziffer 4
      in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit den Ziffern „2“ oder „3“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2027,
    5. Ziffer 5
      in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit der Ziffer „4“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2028,
    6. Ziffer 6
      in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit der Ziffer „5“
    endet, erlöschen, sofern sie nicht nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,, erteilt wurden, mit 31. Dezember 2029.
  9. Absatz 9,Informationen, die der Regulierungsbehörde von Organen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie den sonstigen Selbstverwaltungskörpern auf der Grundlage des Paragraph 13 a, Absatz 2, TKG 2003 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2015, zugänglich gemacht wurden, dürfen weiterhin in der Zentralen Stelle für Infrastrukturdaten gemäß Paragraph 80, gespeichert und verarbeitet sowie in die Beauskunftung von Abfragen gemäß den Paragraphen 71, 72 und Einsichtnahmen gemäß Paragraph 81, einbezogen werden.
  10. Absatz 10,Verwaltungsverfahren gemäß Paragraph 16,, bei denen das Ersuchen auf Zustimmung durch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus gemäß Paragraph 16, Absatz 3, zum Zeitpunkt des Ablaufs des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bereits erfolgt ist, sind nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtslage zu Ende zu führen.
  11. Absatz 11,Die Universaldienstverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 1999,, tritt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
  12. Absatz 12,Verordnungen, welche auf der Grundlage des TKG 2003 erlassen wurden, bleiben so lange in Kraft bis entsprechende Verordnungen, die auf dieses Bundesgesetz gestützt werden, erlassen werden.
  13. Absatz 13,Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Ansprüche nach Paragraph 31, Absatz eins, TKG 2003 sind vom Erbringer des Universaldienstes nach Paragraph 30, TKG 2003 spätestens bis zum 31.12.2022 geltend zu machen. Bei Nachweis von Umständen, die eine fristgerechte Geltendmachung der Ansprüche verhindern, kann die Regulierungsbehörde diese Frist durch Bescheid verlängern. Das Verfahren ist nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtslage zu führen.
  14. Absatz 14,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Telekom-Control-Kommission, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Amt sind, bleiben dies bis zum Ablauf ihrer Ernennung.
  15. Absatz 15,Der in Paragraph 36, Absatz 7, genannte Zeitraum zur Beobachtung des Verbraucherpreisindex beginnt erstmals mit Inkraftreten dieses Bundesgesetzes.
  16. Absatz 16,Die Verpflichtung des Anbieters zur Weiterleitung nach Paragraph 144, besteht ab einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
  17. Absatz 17,Die für die Erfüllung der in den Paragraphen 118, 119, 124, 135, Absatz 4, 135, Absatz 7, 135, Absatz 8, 135, Absatz 11, 136, 138, Absatz 5 und 138 Absatz 6, vorgesehenen Pflichten der Betreiber gegenüber Endnutzern erforderlichen technischen oder organisatorischen Vorkehrungen sind unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes umzusetzen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind gegenüber dem Endnutzer weiterhin jene Pflichten sinngemäß anzuwenden, welche sich aus der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden und auf den neuen Sachverhalt anwendbaren Rechtslage ableiten lassen.
  18. Absatz 18,Auch bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Paragraph 21, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2024, bestehende Frequenzzuteilungen können auf Antrag des Zuteilungsinhabers auf Grundlage dieser Bestimmung abgeändert werden.

Schlagworte

Verfassungsgerichtshof

Im RIS seit

05.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40262606

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/190/P212/NOR40262606

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