Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz 2021 § 162

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 190/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 162

Inkrafttretensdatum

30.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TKG 2021

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Technische Einrichtungen

Paragraph 162,
  1. Absatz eins,Der Anbieter ist nach Maßgabe der gemäß Absatz 3 und Paragraphen 166, Absatz 2 und 171 Absatz 6, erlassenen Verordnungen verpflichtet, alle Einrichtungen bereitzustellen, die zur Überwachung von Nachrichten nach Paragraph 135, Absatz 3, StPO und Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung nach Paragraph 135, Absatz 2, StPO, zur Auskunft über Daten nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 7, SNG und der Überwachung von Nachrichten nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 8, SNG, zur Auskunft über Daten nach Paragraph 99, Absatz 3 a, FinStrG, zur Auskunft über Daten nach Paragraph 22, Absatz 2 a und 2 b MBG sowie zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Paragraph 166, Absatz 2, erforderlich sind. Für die Bereitstellung sind dem Anbieter 80% der Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die er aufwenden musste, um die gemäß den Absatz 3 und Paragraphen 166, Absatz 2 und 171 Absatz 6, erlassenen Verordnungen erforderlichen Funktionen in seinen Anlagen einzurichten, zu ersetzen. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz, der Bundesministerin für Landesverteidigung, dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Bemessungsgrundlage für diesen Prozentsatz sowie die Modalitäten für die Geltendmachung dieses Ersatzanspruches festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit des Aufwandes, auf ein allfälliges Interesse des betroffenen Unternehmers an den zu erbringenden Leistungen und auf eine allfällige durch die gebotenen technischen Möglichkeiten bewirkte Gefährdung, der durch die verlangte Mitwirkung entgegengewirkt werden soll, sowie auf die Einfachheit und Kostengünstigkeit des Verfahrens Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Der Anbieter ist verpflichtet, an der Überwachung von Nachrichten nach Paragraph 135, Absatz 3, StPO und der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung nach Paragraph 135, Absatz 2, StPO, an der Auskunft über Daten nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 7, SNG und der Überwachung von Nachrichten nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 8, SNG sowie an der Auskunft über Daten nach Paragraph 99, Absatz 3 a, FinStrG sowie an der Auskunft über Daten nach Paragraph 22, Absatz 2 a und 2 b MBG im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Die Übermittlung von Verkehrsdaten, Standortdaten und Stammdaten, welche die Verarbeitung von Verkehrsdaten erfordern, nach den Bestimmungen der StPO, des SPG, des FinStrG, des SNG sowie des MBG, hat unter Verwendung einer Übertragungstechnologie, welche die Identifikation und Authentifizierung von Sender und Empfänger sowie die Datenintegrität sicherstellt, zu erfolgen. Die Bundesministerin für Justiz hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung einen angemessenen Kostenersatz vorzusehen. Dabei ist insbesondere auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit des Aufwandes, auf ein allfälliges Interesse des betroffenen Unternehmers an den zu erbringenden Leistungen und auf eine allfällige durch die gebotenen technischen Möglichkeiten bewirkte Gefährdung, der durch die verlangte Mitwirkung entgegengewirkt werden soll, sowie der öffentlichen Aufgabe der Rechtspflege Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Durch Verordnung kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, der Bundesministerin für Justiz und der Bundesministerin für Landesverteidigung, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen für die Gestaltung der technischen Einrichtungen zur Gewährleistung der Überwachung von Nachrichten nach Paragraph 135, Absatz 3, StPO, der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung nach Paragraph 135, Absatz 2, StPO und der Überwachung von Nachrichten nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 8, SNG und zum Schutz der zu übermittelnden Daten gegen die unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte festsetzen. Nach Erlassung der Verordnung ist unmittelbar dem Hauptausschuss des Nationalrates zu berichten.

Schlagworte

Personalaufwand

Im RIS seit

29.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2025

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40271551

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/190/P162/NOR40271551

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