(10)Absatz 10,Anbieter haben im Verfahren nach Abs. 6 das Recht, die Anzeige gemäß § 13 Abs. 7 oder Abs. 8 AVG zurückzuziehen oder zu ändern. Wird die Anzeige geändert, beginnt die sechswöchige Frist des Abs. 6 von Neuem zu laufen.Anbieter haben im Verfahren nach Absatz 6, das Recht, die Anzeige gemäß Paragraph 13, Absatz 7, oder Absatz 8, AVG zurückzuziehen oder zu ändern. Wird die Anzeige geändert, beginnt die sechswöchige Frist des Absatz 6, von Neuem zu laufen.