(9)Absatz 9,Die Zuteilung von Frequenzen gemäß Abs. 7 Z 1 und Z 2 hat innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu erfolgen. Falls die Regulierungsbehörde ein vergleichendes oder ein wettbewerbsorientiertes Auswahlverfahren durchzuführen hat, verlängert sich diese Frist um acht Monate. Die KommAustria verständigt die Fernmeldebehörde ehestmöglich von jeder erteilten Frequenzzuteilung und Betriebsbewilligung, wobei die Mitteilung darüber alle notwendigen Daten (insbesondere Standort, technische Daten, Antennendiagramme) zu enthalten hat.Die Zuteilung von Frequenzen gemäß Absatz 7, Ziffer eins und Ziffer 2, hat innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu erfolgen. Falls die Regulierungsbehörde ein vergleichendes oder ein wettbewerbsorientiertes Auswahlverfahren durchzuführen hat, verlängert sich diese Frist um acht Monate. Die KommAustria verständigt die Fernmeldebehörde ehestmöglich von jeder erteilten Frequenzzuteilung und Betriebsbewilligung, wobei die Mitteilung darüber alle notwendigen Daten (insbesondere Standort, technische Daten, Antennendiagramme) zu enthalten hat.