Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz 2021 § 119

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 190/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 119

Inkrafttretensdatum

01.11.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TKG 2021

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Nummernübertragbarkeit

Paragraph 119,
  1. Absatz eins,Anbieter öffentlicher Sprachkommunikationsdienste haben sicherzustellen, dass den Endnutzern mit Nummern aus dem nationalen Nummerierungsplan die Möglichkeit des Wechsels des Anbieters unter Beibehaltung der Nummern ohne Änderung der für den betreffenden Nummernbereich spezifischen Nutzungsart und bei geografisch gebundenen Nummern die Möglichkeit des Wechsels des Standortes innerhalb des für den Nummernbereich festgelegten geografischen Gebietes eingeräumt wird.
  2. Absatz 2,Die Nummernübertragung hat unter der Leitung des aufnehmenden Anbieters nach Absatz eins, zu erfolgen, wobei der aufnehmende und der abgebende Anbieter nach Treu und Glauben zusammenzuarbeiten haben. Sie dürfen die Nummernübertragung weder verzögern noch missbrauchen und diese nicht ohne die ausdrückliche zumindest in elektronischer Form erteilte Zustimmung des Endnutzers durchführen. Der Vertrag zwischen dem Endnutzer und dem abgebenden Anbieter endet automatisch mit erfolgreichem Abschluss der Nummernübertragung, es sei denn, der Endnutzer verlangt ausdrücklich eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses.
  3. Absatz 3,Die Übertragung von Nummern und deren anschließende Aktivierung hat jeweils so schnell wie möglich und soweit technisch möglich am mit dem Endnutzer ausdrücklich vereinbarten Tag zu erfolgen. Dabei ist Folgendes zu beachten:
    1. Ziffer eins
      Für Endnutzer, die eine Vereinbarung über eine Nummernübertragung auf einen neuen Anbieter geschlossen haben, ist die Nummer in jedem Fall innerhalb eines Arbeitstags nach dem Tag der mit dem Endnutzer getroffenen Vereinbarung zu aktivieren.
    2. Ziffer 2
      Wenn die Übertragung nicht erfolgreich durchgeführt werden konnte, hat der abgebende Anbieter die Nummer und zusammenhängenden Dienste des Endnutzers zu reaktivieren, bis die Übertragung erfolgreich ist.
    3. Ziffer 3
      Der abgebende Anbieter hat seine Dienste zu den gleichen Bedingungen bereitzustellen, bis die Dienste des aufnehmenden Anbieters aktiviert sind.
    4. Ziffer 4
      In keinem Falle darf der Dienst während der Übertragung von Nummern länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden. Die Betreiber der Zugangsnetze oder -einrichtungen, die von dem abgebenden oder dem aufnehmenden Anbieter oder von beiden verwendet werden, haben dafür zu sorgen, dass es keine Unterbrechung des Dienstes gibt, die zu einer Verzögerung des Wechsels oder der Übertragung führen würde.
  4. Absatz 4,Die Nummernübertragung ist auch dann durchzuführen, wenn sie innerhalb von einem Monat nach Vertragsende beim aufnehmenden Anbieter beantragt wurde, es sei denn, der Endnutzer verzichtet ausdrücklich auf dieses Recht.
  5. Absatz 5,Endet das Vertragsverhältnis betreffend eine Nummer zwischen einem Endnutzer und einem Anbieter und stellt der Endnutzer keinen Antrag auf Übertragung der Nummer und gibt es keinen Antrag auf Übertragung des Anschlusses an einen anderen Endnutzer, hat der Anbieter die Nummer innerhalb von einem Monat nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 4, rückzuübertragen. Die Rückübertragung hat an denjenigen Anbieter zu erfolgen, welchem diese Nummer ursprünglich zugeteilt worden ist oder welchem der dazugehörige Nummernblock zwischenzeitlich übertragen wurde. Andernfalls erfolgt die Rückübertragung an die Regulierungsbehörde.
  6. Absatz 6,Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung die näheren Bestimmungen betreffend die Übertragung von Nummern festlegen. Dabei sind die technische Machbarkeit und die Notwendigkeit, dem Endnutzer die Kontinuität der Dienstleistung zu gewährleisten, zu berücksichtigen sowie Einzelheiten für den Anbieterwechsel und die Übertragung von Nummern festzulegen. Dazu gehört, falls technisch machbar, auch eine Auflage, die Übertragung über Luftschnittstellen durchzuführen, sofern der Endnutzer nichts Anderes beantragt. Die Regulierungsbehörde hat darüber hinaus geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit Endnutzer während des gesamten Wechsel- und Übertragungsvorgangs angemessen informiert und geschützt sind und nicht ohne ihre Zustimmung auf einen anderen Anbieter umgestellt werden.
  7. Absatz 7,Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung Vorschriften über die unkomplizierte und zeitnahe Entschädigung der Endnutzer durch ihre Anbieter für den Fall festlegen, dass ein Anbieter die Verpflichtungen nach dieser Bestimmung nicht einhält, insbesondere durch Verzögerung oder Missbrauch bei Übertragung sowie im Falle von versäumten Kundendienst- und Installationsterminen. Soweit dies zur Information von Endnutzern über das Bestehen der Rechte auf Entschädigung erforderlich ist, hat die Regulierungsbehörde durch Verordnung weitere Informationsplichten für Verträge nach Paragraph 129, festzulegen.
  8. Absatz 8,Für die Dauer eines Verfahrens nach Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 3, steht dem Endnutzer das Recht auf eine Übertragung der von ihm genutzten Nummer nicht zu, soweit diese Nummer ein anhängiger Verfahrensgegenstand ist.

Schlagworte

Zugangseinrichtung, Wechselvorgang, Kundendiensttermin

Im RIS seit

29.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238577

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