Bundesrecht konsolidiert

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Verbrauchergewährleistungsgesetz § 7

Kurztitel

Verbrauchergewährleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 175/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VGG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Aktualisierungspflicht

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Bei Waren mit digitalen Elementen sowie bei digitalen Leistungen haftet der Unternehmer auch dafür, dass dem Verbraucher während der in Absatz 2, bestimmten Zeiträume – nach vorheriger Information – jene Aktualisierungen zur Verfügung gestellt werden, die notwendig sind, damit die Ware oder die digitale Leistung weiterhin dem Vertrag entspricht. Das gilt nicht, soweit der Verbraucher bei Vertragsabschluss einer Abweichung von der Aktualisierungspflicht ausdrücklich und gesondert zustimmt, nachdem er von dieser Abweichung eigens in Kenntnis gesetzt wurde.
  2. Absatz 2,Die Aktualisierungspflicht besteht,
    1. Ziffer eins
      wenn die digitale Leistung nach dem Vertrag einmal oder mehrmals einzeln bereitzustellen ist, während des Zeitraums, den der Verbraucher aufgrund der Art und des Zwecks der Ware und deren digitaler Elemente beziehungsweise der digitalen Leistung und unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags vernünftigerweise erwarten kann, oder
    2. Ziffer 2
      wenn die digitale Leistung nach dem Vertrag fortlaufend über einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum bereitzustellen ist, während der gesamten Dauer dieser Bereitstellungspflicht, bei Waren mit digitalen Elementen jedoch mindestens für zwei Jahre nach deren Übergabe.
  3. Absatz 3,Wenn der Verbraucher eine Aktualisierung, die ihm gemäß Absatz eins, zur Verfügung gestellt wurde, nicht innerhalb einer angemessenen Frist installiert, haftet der Unternehmer nicht für einen etwaigen Mangel, der allein auf das Unterbleiben dieser Aktualisierung zurückzuführen ist, sofern
    1. Ziffer eins
      der Unternehmer den Verbraucher über die Verfügbarkeit der Aktualisierung und über die Folgen eines Unterbleibens ihrer Installation informiert hat und
    2. Ziffer 2
      das Unterbleiben oder die nicht sachgemäße Durchführung der Installation durch den Verbraucher nicht auf eine mangelhafte Installationsanleitung zurückzuführen ist.

Im RIS seit

10.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20011654

Dokumentnummer

NOR40237868

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/175/P7/NOR40237868

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