(2a)Absatz 2 a,Kommt es nach § 12 Abs. 2 zu einer Verbesserung, um den mangelfreien Zustand der Ware herzustellen, so verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmal um ein Jahr.Kommt es nach Paragraph 12, Absatz 2, zu einer Verbesserung, um den mangelfreien Zustand der Ware herzustellen, so verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmal um ein Jahr.