(2)Absatz 2,Gegen juristische Personen (Tierärztegesellschaften) kann eine Geldstrafe bis zu 10 000 Euro verhängt werden, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
innehaben, gegen die in § 18 Abs. 2 und 3 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Juristische Personen (Tierärztegesellschaften) können nach dieser Gesetzesstelle auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine oben genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat. Eine Bestrafung der handelnden Personen gemäß Abs. 1 Z 8 ist nicht Voraussetzung für die Verhängung einer Geldstrafe nach Abs. 2.innehaben, gegen die in Paragraph 18, Absatz 2 und 3 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Juristische Personen (Tierärztegesellschaften) können nach dieser Gesetzesstelle auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine oben genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat. Eine Bestrafung der handelnden Personen gemäß Absatz eins, Ziffer 8, ist nicht Voraussetzung für die Verhängung einer Geldstrafe nach Absatz 2,