Bundesrecht konsolidiert

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Tierärztegesetz § 27

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 171/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

25.05.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TÄG

Index

86/02 Tierärzte

Text

4. Abschnitt
Berufspflichten

Allgemeine Berufspflichten

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Tierärztinnen und Tierärzte sind in Ausübung ihres Berufes frei. Der tierärztliche Beruf ist fachlich eigenverantwortlich (Paragraph 15,) auszuüben, unabhängig davon, ob die Berufsausübung freiberuflich selbständig oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt.
  2. Absatz eins a,Personen mit partiellem Berufszugang (Paragraph 6, Absatz 3 a,) haben ihre Berufstätigkeit auf diejenigen tierärztlichen Tätigkeiten zu beschränken, für die sie auf Grund ihrer Ausbildung im Herkunftsmitgliedstaat befähigt und im Herkunftsmitgliedstaat berufsberechtigt sind. Sie haben betroffene Tierhalterinnen und Tierhalter (Dienstleistungsempfänger) sowie im Falle der angestellten Tätigkeit Dienstgeberinnen und Dienstgeber eindeutig über den eingeschränkten Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.
  3. Absatz 2,Bei der beruflichen Tätigkeit sind die Berufspflichten einzuhalten und insbesondere auf die Sicherung der menschlichen Gesundheit und das Wohl der anvertrauten Tiere zu achten. In jedem Fall ist der Beruf gewissenhaft auszuüben und ist hiebei nach den Erkenntnissen der Veterinärmedizin und nach den geltenden Rechtsvorschriften zu handeln.
  4. Absatz 3,Bei der tierärztlichen Berufsausübung besteht die Verpflichtung sich beruflich fortzubilden und sich mit dem letzten Stand der Veterinärmedizin vertraut zu machen. Bei der Anwendung neuer Methoden oder Verfahren ist der Stand der Technik sowie der Wissenschaft und Forschung zu beachten.

Im RIS seit

24.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2022

Gesetzesnummer

20011642

Dokumentnummer

NOR40243917

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