Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Tierärztegesetz § 19

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 171/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.06.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TÄG

Index

86/02 Tierärzte

Text

Tierärztliche Vertretung und Praxisfortführung

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Freiberuflich selbständig tätige Tierärztinnen und Tierärzte dürfen als Vertreter nur solche Tierärztinnen oder Tierärzte heranziehen, die in Österreich zur Berufsausübung berechtigt sind. Vertretungen für mehr als sieben Tage sind der Kammer und der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Wenn von freiberuflich selbständig tätigen Tierärztinnen oder Tierärzten Sonn- und Feiertagsdienste, außerhalb von tierärztlichen Notfalldiensten gemäß Paragraph 20, eingerichtet werden, so gelten diese als Vertretungsverhältnisse.
  3. Absatz 3,Zur Berufsausübung berechtigte Tierärztinnen und Tierärzte dürfen die Praxis verstorbener Tierärztinnen oder Tierärzte unter deren Namen ein halbes Jahr zugunsten der Erben fortsetzen, ohne das Praxisschild entfernen zu müssen. Die Fortsetzung der Praxis ist der Kammer zu melden. In begründeten Fällen kann die Frist durch die Kammer verlängert werden, jedoch längstens auf insgesamt ein Jahr.
  4. Absatz 4,Die Fortsetzung der Praxis nach Absatz 3 und deren Beendigung ist in die Tierärzteliste einzutragen.

Schlagworte

Sonntagsdienst

Im RIS seit

27.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

20011642

Dokumentnummer

NOR40237540

Navigation im Suchergebnis