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Tierärztegesetz Anl. 1

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 171/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

01.06.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TÄG

Index

86/02 Tierärzte

Text

Anhang, zu Paragraph 6, Absatz 3

Erworbene Rechte gemäß Artikel 23 der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG
A. Grundsätzliche Regelung der Anerkennung erworbener Rechte

Als ausreichender Nachweis nach Paragraph 6, Absatz 3, sind jene von EU-Mitgliedstaaten ausgestellte Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die die Aufnahme des tierärztlichen Berufes gestatten – auch wenn diese Ausbildungsnachweise nicht alle Anforderungen an die Ausbildung nach Artikel 38, der RL 2005/36/EG erfüllen –, sofern:

  1. Ziffer eins
    diese Nachweise den Abschluss einer Ausbildung belegen, die vor den in Anhang römisch fünf Nummer 5.4.2 der RL 2005/36/EG aufgeführten Stichtagen begonnen wurde, und
  2. Ziffer 2
    ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die Inhaberin oder der Inhaber während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die Tätigkeiten einer Tierärztin oder eines Tierarztes ausgeübt hat.

B. Regelungen der Anerkennung erworbener Rechte im Hinblick auf bestimmte Staaten

1. Die Anerkennung nach Abschnitt A gilt auch für auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene Ausbildungsnachweise, die die Aufnahme des Berufes der Tierärztin oder des Tierarztes gestatten, auch wenn sie nicht alle Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 38, der RL 2005/36/EG erfüllen, sofern diese Nachweise den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung belegen, die vor dem 3. Oktober 1990 begonnen wurde.

Diese Ausbildungsnachweise müssen zur Ausübung der beruflichen Tätigkeiten im gesamten Hoheitsgebiet Deutschlands unter denselben Voraussetzungen berechtigen wie die in Anhang römisch fünf Nummer 5.4.2 der RL 2005/36/EG aufgeführten Ausbildungsnachweise, die von den zuständigen deutschen Behörden ausgestellt werden.

2. Als ausreichender Nachweis nach Paragraph 6, Absatz 3, sind bei den Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise die Aufnahme des tierärztlichen Berufs gestatten und

  1. Litera a
    von der früheren Tschechoslowakei verliehen wurden und deren Ausbildung im Falle der Tschechischen Republik und der Slowakei vor dem 1. Januar 1993 aufgenommen wurde, bzw.
  2. Litera b
    vom früheren Jugoslawien verliehen wurden und deren Ausbildung im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 und im Falle Kroatiens vor dem 8. Oktober 1991 aufgenommen wurde, bzw.
  3. Litera c
    von der früheren Sowjetunion verliehen wurden und deren Ausbildung im Falle Estlands vor dem 20. August 1991, im Falle Lettlands vor dem 21. August 1991 und im Falle Litauens vor dem 11. März 1990 aufgenommen wurde,

anzuerkennen, wenn die Behörden eines der genannten Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des tierärztlichen Berufs in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise.

3. Der Bescheinigung gemäß Ziffer 2, muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die Tätigkeiten einer Tierärztin oder eines Tierarztes in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.

Im Falle Estlands muss die betreffende Person in den sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die Tätigkeiten einer Tierärztin oder eines Tierarztes in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt haben.

C. Anerkennung von Nachweisen mit unzureichender Bezeichnung

Als ausreichender Nachweis nach Paragraph 6, Absatz 3, sind bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten deren Ausbildungsnachweise des tierärztlichen Berufes anzuerkennen, auch wenn sie den in Anhang römisch fünf Nummer 5.4.2 der RL 2005/36/EG aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, sofern ihnen eine von den zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellte Bescheinigung beigefügt ist.

Eine solche Bescheinigung gilt als Nachweis, dass die vorgelegten Ausbildungsnachweise den erforderlichen Abschluss einer Ausbildung bescheinigen, die den in den Artikel 38, der RL 2005/36/EG genannten Bestimmungen entspricht und dass sie von dem Mitgliedstaat, der sie ausgestellt hat, den Ausbildungsnachweisen gleichgestellt werden, deren Bezeichnungen in Anhang römisch fünf Nummer 5.4.2 leg. cit. aufgeführt sind.

Im RIS seit

27.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

20011642

Dokumentnummer

NOR40237566

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