(4)Absatz 4,Für jedes vom Auftraggeber im Bezugszeitraum beschaffte bzw. eingesetzte nicht saubere Straßenfahrzeug, an dessen Stelle ein sauberes Straßenfahrzeug beschafft bzw. eingesetzt werden hätte müssen, um den jeweiligen in § 5 genannten Mindestanteil zu erreichen, ist folgender Wert für die Berechnung der Höchstgrenze der Geldbuße heranzuziehen:Für jedes vom Auftraggeber im Bezugszeitraum beschaffte bzw. eingesetzte nicht saubere Straßenfahrzeug, an dessen Stelle ein sauberes Straßenfahrzeug beschafft bzw. eingesetzt werden hätte müssen, um den jeweiligen in Paragraph 5, genannten Mindestanteil zu erreichen, ist folgender Wert für die Berechnung der Höchstgrenze der Geldbuße heranzuziehen:
25.000 Euro für ein leichtes Straßenfahrzeug;
125.000 Euro für ein schweres Straßenfahrzeug der Klasse N2 oder N3;
125.000 Euro für ein schweres Straßenfahrzeug der Klasse M3;
225.000 Euro für ein emissionsfreies schweres Straßenfahrzeug der Klasse M3.
Hat der Auftraggeber den betreffenden Mindestanteil deshalb nicht erreicht, weil die Beschaffung bzw. der Einsatz von sauberen bzw. emissionsfreien Straßenfahrzeugen aufgrund der technischen Eigenschaften der am Markt verfügbaren sauberen bzw. emissionsfreien Straßenfahrzeuge die Erfüllung seiner Aufgaben ausgeschlossen hätte, ist insoweit keine Geldbuße zu verhängen.