(1)Absatz eins,Jeder Auftraggeber, der in den jeweils vorangehenden drei Jahren Straßenfahrzeuge gemäß § 3 beschafft bzw. eingesetzt hat oder bei dem in den jeweils vorangehenden drei Jahren eine Änderung gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 wirksam wurde, hat bis zum 10. Februar 2029 und danach alle drei Jahre der Bundesministerin für Justiz bzw. bei Auftraggebern, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, dem jeweiligen Landeshauptmann bzw. der jeweiligen Landeshauptfrau darüber einen Bericht gemäß Anhang III zu übermitteln.Jeder Auftraggeber, der in den jeweils vorangehenden drei Jahren Straßenfahrzeuge gemäß Paragraph 3, beschafft bzw. eingesetzt hat oder bei dem in den jeweils vorangehenden drei Jahren eine Änderung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, oder 3 wirksam wurde, hat bis zum 10. Februar 2029 und danach alle drei Jahre der Bundesministerin für Justiz bzw. bei Auftraggebern, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, dem jeweiligen Landeshauptmann bzw. der jeweiligen Landeshauptfrau darüber einen Bericht gemäß Anhang römisch drei zu übermitteln.