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Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz § 5

Kurztitel

Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 163/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

28.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SFBG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Mindestanteile und Bezugszeiträume

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Jeder Auftraggeber, der in den gemäß Absatz 3 bis 5 festgelegten Bezugszeiträumen Straßenfahrzeuge gemäß Paragraph 3, beschafft bzw. einsetzt, hat einen Mindestanteil an sauberen Straßenfahrzeugen zu beschaffen bzw. einzusetzen. Dieser Mindestanteil ist als Anteil aller gemäß Paragraph 3, im jeweiligen Bezugszeitraum beschafften bzw. eingesetzten Straßenfahrzeuge zu berechnen; Nachrüstungen gemäß Paragraph 3, Ziffer 4 und 5 und Änderungen gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und 3 sind bei der Berechnung des Mindestanteiles zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Jeder Auftraggeber kann die Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß Absatz eins, auch als Partei einer Erfassungsgemeinschaft nachweisen. Der Zusammenschluss zu einer Erfassungsgemeinschaft ist spätestens vor Ende des von dieser zu erfassenden Bezugszeitraumes zu vereinbaren.
  3. Absatz 3,Der erste Bezugszeitraum umfasst den Zeitraum vom 3. August 2021 bis zum 31. Dezember 2025. Der Mindestanteil an sauberen Straßenfahrzeugen für diesen Bezugszeitraum beträgt 38,5% für saubere leichte Straßenfahrzeuge, 10% für saubere schwere Straßenfahrzeuge der Klassen N2 und N3 und 45% für saubere schwere Straßenfahrzeuge der Klasse M3, wobei bei letzteren die Hälfte des Mindestanteils auf emissionsfreie schwere Straßenfahrzeuge entfällt.
  4. Absatz 4,Der zweite Bezugszeitraum umfasst den Zeitraum vom 1. Jänner 2026 bis zum 31. Dezember 2030. Der Mindestanteil an sauberen Straßenfahrzeugen für diesen Bezugszeitraum beträgt 38,5% für saubere leichte Straßenfahrzeuge, 15% für saubere schwere Straßenfahrzeuge der Klassen N2 und N3 und 65% für saubere schwere Straßenfahrzeuge der Klasse M3, wobei bei letzteren die Hälfte des Mindestanteils auf emissionsfreie schwere Straßenfahrzeuge entfällt.
  5. Absatz 5,Jeder weitere Bezugszeitraum erfasst eine Zeitspanne von jeweils fünf Jahren, beginnend mit 1. Jänner 2031. Für die Mindestanteile dieser Bezugszeiträume ist Absatz 4, anzuwenden.

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021

Gesetzesnummer

20011618

Dokumentnummer

NOR40236637

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/163/P5/NOR40236637

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