(2)Absatz 2,Die §§ 52b und 53 Abs. 5 des Strafgesetzbuches in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auch auf vor dem 1. Jänner 2022 begangene Taten anzuwenden, sofern die bedingte Entlassung nach dem 31. Dezember 2021 ausgesprochen wird.Die Paragraphen 52 b und 53 Absatz 5, des Strafgesetzbuches in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auch auf vor dem 1. Jänner 2022 begangene Taten anzuwenden, sofern die bedingte Entlassung nach dem 31. Dezember 2021 ausgesprochen wird.