Bundesrecht konsolidiert

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Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz § 73

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 150/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

28.07.2021

Außerkrafttretensdatum

14.02.2022

Abkürzung

EAG

Index

58/02 Energierecht

Text

Erneuerbaren-Förderpauschale

Paragraph 73,
  1. Absatz eins,Von allen an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossenen Endverbrauchern ist eine Erneuerbaren-Förderpauschale in Euro pro Zählpunkt zu leisten, die von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben ist. Die ausschließliche Entnahme von elektrischer Energie zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Stromerzeugungsanlagen gilt nicht als Endverbrauch im Sinne dieser Bestimmung. Von der Pflicht zur Leistung der Erneuerbaren-Förderpauschale ausgenommen sind Endverbraucher, die gemäß den Paragraphen 23 b bis 23 d ElWOG 2010 Netzreserve erbringen, sowie Pumpspeicherkraftwerke und Betreiber von Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas, sofern die Anlage eine Mindestleistung von 1 MW aufweist, ausschließlich erneuerbare Elektrizität bezieht und nicht in das Gasnetz einspeist.
  2. Absatz 2,Die Erneuerbaren-Förderpauschale beträgt bis einschließlich 2023 pro Kalenderjahr:
    1. Ziffer eins
      für die an den Netzebenen 1 bis 3 angeschlossenen Netznutzer
      114 438,65 Euro;
    2. Ziffer 2
      für die an den Netzebenen 4 angeschlossenen Netznutzer
      114 438,65 Euro;
    3. Ziffer 3
      für die an die Netzebene 5 angeschlossenen Netznutzer
      17 002,31 Euro;
    4. Ziffer 4
      für die an der Netzebene 6 angeschlossenen Netznutzer
      1 046,30 Euro;
    5. Ziffer 5
      für die an der Netzebene 7 angeschlossenen Netznutzer
      35,97 Euro.
  3. Absatz 3,Divergieren Einspeise- und Bezugsleistung an einem Zählpunkt in dem Maße, dass bei alleiniger Betrachtung der Bezugsleistung der Anschluss an eine andere Netzebene als an die tatsächlich angeschlossene Netzebene erfolgen würde, ist für die Höhe der Erneuerbaren-Förderpauschale die fiktive Netzebene der Bezugsleistung ausschlaggebend.
  4. Absatz 4,Bei einer Nutzung des Netzes von weniger als einem Kalenderjahr ist pro angefangenem Kalendermonat ein Zwölftel der jeweiligen Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß Absatz 2 und 3 zu entrichten.
  5. Absatz 5,Reduziert sich bei Endverbrauchern, die auf der Netzebene 5 oder 6 angeschlossen sind, die bezogene Strommenge für zumindest drei aufeinanderfolgende Monate eines Kalenderjahres um mehr als 80% der in den vergangenen sechs Monaten vor Beginn des reduzierten Bezugszeitraums durchschnittlich bezogenen Strommenge, ist der die Monate des reduzierten Strombezugs, maximal jedoch neun Monate betreffende Anteil der Erneuerbaren-Förderpauschale auf Antrag in einem Ausmaß von 80% rückzuvergüten. Der Anspruch auf Rückvergütung besteht nur, wenn die Anlage ferngesteuert regelbar ist und mit einem Lastprofilzähler oder unterhalb der Grenze des Paragraph 17, Absatz 2, ElWOG 2010 mit einem intelligenten Messgerät gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 31, ElWOG 2010 ausgestattet ist. Der Antrag auf Rückvergütung ist nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres bis zum 31. März des Folgejahres beim Netzbetreiber einzubringen, der hiefür auf ein Antragsformular auf seiner Internetseite bereitzustellen hat. Der Netzbetreiber hat den Antrag zu prüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen die Rückvergütung durch die Ökostromabwicklungsstelle zu veranlassen.
  6. Absatz 6,Bei Schließungen von Betriebsstätten gemäß Paragraph 20, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, oder gemäß einer auf Grundlage des Paragraph 3, COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, erlassenen Verordnung, ist für den Zeitraum der Schließung keine Erneuerbaren-Förderpauschale zu entrichten. Der Beginn und das Ende der Betriebsschließung sind dem Netzbetreiber anzuzeigen.
  7. Absatz 7,Für die dem Kalenderjahr 2023 folgenden Jahre hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die für die einzelnen Netzebenen geltenden Erneuerbaren-Förderpauschalen alle drei Jahre mit Verordnung neu festzusetzen. Dabei sind die in Absatz 2, ausgewiesenen Erneuerbaren-Förderpauschalen im gleichen Verhältnis derart anzupassen, dass 38% der für Förderungen nach diesem Bundesgesetz und dem ÖSG 2012 sowie des gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer 2, festgelegten Anteils für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes erforderlichen Mittel durch die aus der Verrechnung der Erneuerbaren-Förderpauschale vereinnahmten Mittel abgedeckt werden.

Schlagworte

Einspeiseleistung

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2022

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40236727

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