(1a)Absatz eins a,Die Neuerrichtung und Revitalisierung einer Wasserkraftanlage mit einer Engpassleistung von über 2 MW (nach Revitalisierung) bis einschließlich 25 MW (nach Revitalisierung), mit Ausnahme von Neubauten und Revitalisierungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2, kann durch Investitionszuschuss gefördert werden, sofern nicht ausgeschöpfte Mittel nach § 27 ÖSG 2012 vorhanden sind. Die Fördermittel werden in den in Abs. 2 genannten Kategorien vergeben, sind jedoch, abweichend von Abs. 2, mit den nicht ausgeschöpften Mitteln nach § 27 ÖSG 2012 begrenzt. Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Kalenderjahr 2022 und, soweit ausreichende Fördermittel vorhanden sind, auch im Kalenderjahr 2023 ein Fördercall stattzufinden hat. Anträge, die mit den Fördermitteln nach dieser Bestimmung nicht mehr zur Gänze bedeckt werden können, gelten als zurückgezogen. Allfällige Restbeträge sind den Fördermitteln gemäß Abs. 2 zuzuschlagen. Abs. 3, 5 und 7 sind sinngemäß anwendbar.Die Neuerrichtung und Revitalisierung einer Wasserkraftanlage mit einer Engpassleistung von über 2 MW (nach Revitalisierung) bis einschließlich 25 MW (nach Revitalisierung), mit Ausnahme von Neubauten und Revitalisierungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2, kann durch Investitionszuschuss gefördert werden, sofern nicht ausgeschöpfte Mittel nach Paragraph 27, ÖSG 2012 vorhanden sind. Die Fördermittel werden in den in Absatz 2, genannten Kategorien vergeben, sind jedoch, abweichend von Absatz 2,, mit den nicht ausgeschöpften Mitteln nach Paragraph 27, ÖSG 2012 begrenzt. Absatz 4, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Kalenderjahr 2022 und, soweit ausreichende Fördermittel vorhanden sind, auch im Kalenderjahr 2023 ein Fördercall stattzufinden hat. Anträge, die mit den Fördermitteln nach dieser Bestimmung nicht mehr zur Gänze bedeckt werden können, gelten als zurückgezogen. Allfällige Restbeträge sind den Fördermitteln gemäß Absatz 2, zuzuschlagen. Absatz 3, 5 und 7 sind sinngemäß anwendbar.