Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
IFI-Beitragsgesetz 2021
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2
Inkrafttretensdatum
28.07.2021
Außerkrafttretensdatum
Index
37/04 Internationale Finanzinstitutionen
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte und am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in § 1 genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen und dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte und am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in Paragraph eins, genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen und dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
Im RIS seit
29.07.2021
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021
Gesetzesnummer
20011615
Dokumentnummer
NOR40236606