(2)Absatz 2,Eine klinische Prüfung an einer entscheidungsfähigen minderjährigen Person darf zusätzlich zu den in Art. 65 der Verordnung (EU) Nr. 745/2017 bzw. Art. 61 der Verordnung (EU) Nr. 746/2017 genannten Anforderungen nur durchgeführt werden, wenn diese darin eingewilligt hat.Eine klinische Prüfung an einer entscheidungsfähigen minderjährigen Person darf zusätzlich zu den in Artikel 65, der Verordnung (EU) Nr. 745 aus 2017, bzw. Artikel 61, der Verordnung (EU) Nr. 746 aus 2017, genannten Anforderungen nur durchgeführt werden, wenn diese darin eingewilligt hat.