(1)Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat beschlagnahmte Düngeprodukte einschließlich ihrer Verpackungen nach Maßgabe des § 17 VStG für verfallen zu erklären, wenn der bisher Verfügungsberechtigte nicht durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, dass nach Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Rechnung getragen wird.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat beschlagnahmte Düngeprodukte einschließlich ihrer Verpackungen nach Maßgabe des Paragraph 17, VStG für verfallen zu erklären, wenn der bisher Verfügungsberechtigte nicht durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, dass nach Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Rechnung getragen wird.