Bundesrecht konsolidiert

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Düngemittelgesetz 2021 § 15

Kurztitel

Düngemittelgesetz 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.10.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DMG 2021

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Verfall

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat beschlagnahmte Düngeprodukte einschließlich ihrer Verpackungen nach Maßgabe des Paragraph 17, VStG für verfallen zu erklären, wenn der bisher Verfügungsberechtigte nicht durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, dass nach Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Rechnung getragen wird.
  2. Absatz 2,Sofern eine Verwertung nicht nutzbringend oder wirtschaftlich vertretbar erscheint, kann die Vernichtung der Verfallsgegenstände auf Kosten des Betroffenen angeordnet werden.

Im RIS seit

07.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021

Gesetzesnummer

20011560

Dokumentnummer

NOR40234816

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