(3)Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, hinsichtlich des § 3 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, betraut.