Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Investitionsprämiengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
25.07.2020
Außerkrafttretensdatum
30.12.2029
Abkürzung
InvPrG
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Datenübermittlung zur Abwicklung und Kontrolle der COVID-19 Investitionsprämie
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind zum Zwecke der Abwicklung und Kontrolle von Förderungen nach diesem Bundesgesetz von den Abgabenbehörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen – auf ihre Anfrage unter Verwendung einer elektronischen Schnittstelle soweit verfügbar Daten zu übermitteln, die für die Kontrolle des Zuschusses notwendig sind.
Im RIS seit
31.07.2020
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Gesetzesnummer
20011242
Dokumentnummer
NOR40225230