Bundesrecht konsolidiert

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Investitionsprämiengesetz § 4

Kurztitel

Investitionsprämiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 88/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

25.07.2020

Außerkrafttretensdatum

30.12.2029

Abkürzung

InvPrG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Datenübermittlung zur Abwicklung und Kontrolle der COVID-19 Investitionsprämie

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind zum Zwecke der Abwicklung und Kontrolle von Förderungen nach diesem Bundesgesetz von den Abgabenbehörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen – auf ihre Anfrage unter Verwendung einer elektronischen Schnittstelle soweit verfügbar Daten zu übermitteln, die für die Kontrolle des Zuschusses notwendig sind.

Im RIS seit

31.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20011242

Dokumentnummer

NOR40225230

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/88/P4/NOR40225230

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