Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Investitionskontrollgesetz § 17

Kurztitel

Investitionskontrollgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 87/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

InvKG

Index

54/07 Sonstiges Außenhandel

Text

Ermächtigung zur Verarbeitung von Daten

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung kann Daten gemäß Paragraph 6, Absatz 4 und Paragraph 12, Absatz 3, über Direktinvestitionen in Österreich an die Organe der Europäischen Union und an die im Einklang mit unmittelbar anwendbarem Recht der EU eingerichteten nationalen Kontaktstellen der anderen EU-Mitgliedstaaten übermitteln. Eine solche Übermittlung darf nur erfolgen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      zur Durchführung des Kooperationsmechanismus gemäß diesem Abschnitt erforderlich ist und
    2. Ziffer 2
      die Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten unter Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung der EU, Verordnung (EU) 2016/679, Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1 und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, gewährleistet.
  2. Absatz 2,Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung kann Daten über Direktinvestitionen aus öffentlich zugänglichen Registern und Fachpublikationen verarbeiten, soweit dies erforderlich ist
    1. Ziffer eins
      zur Feststellung, ob ein Vorgang einer Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 2, unterliegt, oder
    2. Ziffer 2
      zur Erstellung des Tätigkeitsberichts gemäß Paragraph 23,
  3. Absatz 3,Der Datenverkehr gemäß Absatz eins, kann zur Gänze in elektronischer Form erfolgen.

Im RIS seit

01.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2025

Gesetzesnummer

20011250

Dokumentnummer

NOR40271394

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/87/P17/NOR40271394

Navigation im Suchergebnis