(4)Absatz 4,Für die Durchführung und Abwicklung von Forschungsförderung gemäß § 1 Abs. 2 hat sich der Bund der zentralen Forschungsförderungseinrichtungen gemäß Abs. 2 zu bedienen (Kontrahierungszwang).Für die Durchführung und Abwicklung von Forschungsförderung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, hat sich der Bund der zentralen Forschungsförderungseinrichtungen gemäß Absatz 2, zu bedienen (Kontrahierungszwang).