Bundesrecht konsolidiert

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Strahlenschutzgesetz 2020 § 17

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz 2020

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 50/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.08.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StrSchG 2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Eine Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 6, erfüllt sind,
    2. Ziffer 2
      im Fall einer Errichtungsbewilligung die gemäß Paragraph 16, Absatz 2 und gegebenenfalls Paragraph 19, vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen erfüllt und eingehalten worden sind sowie
    3. Ziffer 3
      der zuständigen Behörde eine nachweislich betraute Strahlenschutzbeauftragte/ein nachweislich betrauter Strahlenschutzbeauftragter genannt worden ist.
  2. Absatz 2,In den Bescheid, mit dem eine Bewilligung gemäß Absatz eins, erteilt wird, sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Optimierung und gegebenenfalls der Errichtungsbewilligung die erforderlichen Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung und Einhaltung für einen ausreichenden Strahlenschutz notwendig ist, wobei auch potenzielle Expositionen und radiologische Notfälle sowie gegebenenfalls die Beseitigung von radioaktiven Materialien zu berücksichtigen sind. Insbesondere ist unter Bedachtnahme auf die beabsichtigte Tätigkeit die erforderliche Anzahl von weiteren Strahlenschutzbeauftragten sowie erforderlichenfalls die Anzahl von Medizinphysikerinnen/Medizinphysikern vorzuschreiben.
  3. Absatz 3,Für diagnostische Röntgeneinrichtungen hat die zuständige Behörde innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des Antrages auf eine Bewilligung gemäß Absatz eins und der erforderlichen Unterlagen einen Bescheid zu erlassen.

Im RIS seit

18.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40223909

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/50/P17/NOR40223909

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