Bundesrecht konsolidiert

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Strahlenschutzgesetz 2020 § 16

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz 2020

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 50/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.08.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StrSchG 2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Errichtungsbewilligung

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Eine Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 6, erfüllt sind und für einen allfälligen Probebetrieb der zuständigen Behörde eine nachweislich betraute Strahlenschutzbeauftragte/ein nachweislich betrauter Strahlenschutzbeauftragter genannt worden ist.
  2. Absatz 2,In den Bescheid, mit dem eine Bewilligung gemäß Absatz eins, erteilt wird, sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Optimierung die erforderlichen Bedingungen und Auflagen, auch für einen allfälligen Probebetrieb, aufzunehmen, deren Erfüllung und Einhaltung für einen ausreichenden Strahlenschutz notwendig ist. Für einen allfälligen Probebetrieb ist die erforderliche Anzahl von weiteren Strahlenschutzbeauftragten vorzuschreiben.

Im RIS seit

18.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40223908

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/50/P16/NOR40223908

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