(2)Absatz 2,Tätigkeiten, die gemäß Abs. 3 Z 1 im Verordnungsweg von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.Tätigkeiten, die gemäß Absatz 3, Ziffer eins, im Verordnungsweg von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.