Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 14k
Inkrafttretensdatum
28.07.2022
Außerkrafttretensdatum
31.12.2025
Abkürzung
CFPG
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Beauftragte Förderungsprüfung
§ 14k.Paragraph 14 k,
Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung einer Förderung nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (§ 1 Z 7) auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll. Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung einer Förderung nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (Paragraph eins, Ziffer 7,) auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 118/2022
Im RIS seit
27.07.2022
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
20011174
Dokumentnummer
NOR40245628