Bundesrecht konsolidiert

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COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz § 14j

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 44/2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14j

Inkrafttretensdatum

28.07.2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

CFPG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

4d. Abschnitt
Prüfung von Förderungen nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz

Prüfung im Rahmen von abgabenbehördlichen Maßnahmen

Paragraph 14 j,
  1. Absatz eins,Zuständig für die Prüfung von Förderungen Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Förderungsempfängers zuständige Finanzamt bzw. das Finanzamt, das zuständig wäre, wenn der Förderungsempfänger Unternehmer wäre.
  2. Absatz 2,Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung
    1. Ziffer eins
      einer Außenprüfung gemäß Paragraph 147, Absatz eins, BAO oder
    2. Ziffer 2
      einer Nachschau gemäß Paragraph 144, BAO
    die Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (Paragraph eins, Ziffer 7,) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten zu überprüfen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2022

Im RIS seit

27.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20011174

Dokumentnummer

NOR40245627

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/44/P14j/NOR40245627

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