Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 14c
Inkrafttretensdatum
18.06.2020
Außerkrafttretensdatum
31.12.2025
Abkürzung
CFPG
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Übermittlung des Prüfungsergebnisses
§ 14c.Paragraph 14 c,
Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten, ist ein gesonderter Prüfungsbericht zu erstellen und der AWS, dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sowie dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 49/2000
Im RIS seit
18.06.2020
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
20011174
Dokumentnummer
NOR40223581