Bundesrecht konsolidiert

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COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz § 14a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 44/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14a

Inkrafttretensdatum

18.06.2020

Außerkrafttretensdatum

15.12.2020

Abkürzung

CFPG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

4a. Abschnitt
Prüfung von Förderungen nach dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds

Prüfung im Rahmen von abgabenbehördlichen Maßnahmen

Paragraph 14 a,
  1. Absatz eins,Zuständig für die Prüfung von Förderungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Förderungsempfängers zuständige Finanzamt bzw. das Finanzamt, das zuständig wäre, wenn der Förderungsempfänger Unternehmer wäre.
  2. Absatz 2,Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung
    1. Ziffer eins
      einer Außenprüfung gemäß Paragraph 147, Absatz eins, BAO oder
    2. Ziffer 2
      einer Nachschau gemäß Paragraph 144, BAO
    die Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds (Paragraph eins, Ziffer 4,) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten zu überprüfen.

Im RIS seit

18.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020

Gesetzesnummer

20011174

Dokumentnummer

NOR40223579

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