Bundesrecht konsolidiert

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2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 24/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

05.04.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

2. COVID-19-JuBG

Index

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren

Text

Überbrückungskredite

Paragraph 10,

Die Gewährung eines Überbrückungskredits in der Höhe einer vom Kreditnehmer beantragten COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe gemäß Paragraph 37 b, AMSG während des Zeitraums, in dem die Verpflichtung des Schuldners, bei Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, nach Paragraph 9, dieses Bundesgesetzes ausgesetzt ist, und dessen sofort nach Erhalt der Kurzarbeitsbeihilfe erfolgte Rückzahlung an den Kreditgeber unterliegen nicht der Anfechtung nach Paragraph 31, IO, wenn für den Kredit weder ein Pfand noch eine vergleichbare Sicherheit aus dem Vermögen des Kreditnehmers bestellt wurde und dem Kreditgeber bei Kreditgewährung die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers nicht bekannt war.

Im RIS seit

09.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020

Gesetzesnummer

20011115

Dokumentnummer

NOR40222514

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/24/P10/NOR40222514

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