(2)Absatz 2,Soweit sich juristische Personen wie insbesondere Gebietskörperschaften eigene Aufwendungen durch die Verteilung von Waren oder Dienstleistungen nach Abs. 1 erspart haben, ist jedenfalls deren Einkaufswert von Ansprüchen, die von diesen Personen nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 gegen den Bund geltend gemacht werden, in Abzug zu bringen.Soweit sich juristische Personen wie insbesondere Gebietskörperschaften eigene Aufwendungen durch die Verteilung von Waren oder Dienstleistungen nach Absatz eins, erspart haben, ist jedenfalls deren Einkaufswert von Ansprüchen, die von diesen Personen nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 gegen den Bund geltend gemacht werden, in Abzug zu bringen.