Bundesrecht konsolidiert

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Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 23/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

05.04.2020

Außerkrafttretensdatum

14.05.2020

Index

31/02 Verfügungen über Bundesvermögen

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zur Verhütung und Bekämpfung von nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, anzeigepflichtigen Krankheiten oder zur Gewährleistung der Gesundheit der Bevölkerung oder besonderer Personengruppen über die dafür erforderlichen Waren oder Dienstleistungen durch Verteilung zu verfügen, soweit diese von der Republik Österreich (Bund) nach dem 15. März 2020 erworben oder beschafft wurden. Die Verfügung kann von Bedingungen und Zusagen abhängig gemacht werden und ganz oder teilweise auch durch unentgeltliche Übereignung erfolgen.
  2. Absatz 2,Soweit sich juristische Personen wie insbesondere Gebietskörperschaften eigene Aufwendungen durch die Verteilung von Waren oder Dienstleistungen nach Absatz eins, erspart haben, ist jedenfalls deren Einkaufswert von Ansprüchen, die von diesen Personen nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 gegen den Bund geltend gemacht werden, in Abzug zu bringen.

Im RIS seit

07.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

20011106

Dokumentnummer

NOR40222304

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/23/P1/NOR40222304

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