Bundesrecht konsolidiert

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Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz § 2

Kurztitel

Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 20/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.11.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

INVÜG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 2

Text

Auslieferung nach Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich (Übergabe)

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Auf die Auslieferung (Übergabe) an Island, Norwegen oder das Vereinigte Königreich sind Paragraph eins, Absatz 2, sowie der Erste, Zweite und Dritte Abschnitt des römisch zwei. Hauptstücks des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden.
  2. Absatz 2,Paragraph 5 a, EU-JZG ist nicht anzuwenden. Die Auslieferung (Übergabe) österreichischer Staatsbürger richtet sich nach Paragraph 12, ARHG.
  3. Absatz 3,Paragraph 11, EU-JZG ist im Verhältnis zu Island und Norwegen nicht anzuwenden; auf Grund eines Haftbefehls ist die Übergabe zur Vollstreckung einer in Abwesenheit verhängten Freiheitsstrafe oder zur Vollziehung einer in Abwesenheit angeordneten vorbeugenden Maßnahme, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die gesuchte Person persönlich und unter Androhung der Folgen ihres ungerechtfertigten Fernbleibens vor das Gericht des Ausstellungsstaats vorgeladen worden ist,
    2. Ziffer 2
      die gesuchte Person im Einklang mit Artikel 6, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, auf andere Weise vom Zeitpunkt und Ort der Verhandlung, die zum Abwesenheitsurteil geführt hat, unterrichtet worden ist, oder
    3. Ziffer 3
      die ausstellende Justizbehörde unwiderruflich zusichert, dass einem Antrag der gesuchten Person auf Wiederaufnahme des Verfahrens und persönliche Anwesenheit bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung im Ausstellungsstaat ohne Anführung weiterer Gründe stattgegeben werden wird.

Im RIS seit

31.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

20011091

Dokumentnummer

NOR40270745

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/20/P2/NOR40270745

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