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Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 16/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

22.03.2020

Außerkrafttretensdatum

14.05.2020

Abkürzung

COVID-19-VwBG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Mündliche Verhandlungen, Vernehmungen und dergleichen, mündlicher Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten

Paragraph 3,

Wenn aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind mündliche Verhandlungen (Paragraphen 40 bis 44 AVG; Paragraphen 43 und 44 VStG), Vernehmungen (Paragraphen 48 bis 51 AVG; Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraphen 48 bis 51 AVG, Paragraph 33, VStG) mit Ausnahme von audiovisuellen Vernehmungen (Paragraph 51 a, AVG; Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 51 a, AVG) und dergleichen nur durchzuführen, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltungsrechtspflege unbedingt erforderlich ist. Gleiches gilt für den mündlichen Verkehr zwischen den Behörden und den Beteiligten einschließlich der Entgegennahme mündlicher Anbringen sowie mit sonstigen Personen im Rahmen der Durchführung des Verfahrens. Ist die Durchführung einer Vernehmung oder einer mündlichen Verhandlung unbedingt erforderlich, so kann sie auch in Abwesenheit aller anderen Beteiligten unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel durchgeführt werden.

Im RIS seit

23.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

20011086

Dokumentnummer

NOR40221449

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/16/P3/NOR40221449

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