(3)Absatz 3,Die bzw. der Vorsitzende und die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 sind von der bzw. dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin bzw. Bundesminister auf vier Jahre zu bestellen. Aus dem Kreis der Mitglieder ist ein Mitglied als Stellvertretung der oder des Vorsitzenden zu bestellen. Neuerliche Bestellungen sowie ein vorzeitiger Widerruf der Bestellung aus wichtigen Gründen sind zulässig. Die oder der Vorsitzende und die Mitglieder können jederzeit die Funktion zurücklegen. Scheidet die bzw. der Vorsitzende oder ein Mitglied vorzeitig aus, ist auf die Restdauer der jeweiligen Funktionsperiode eine neue Person zu bestellen. Die USK entscheidet mit Stimmenmehrheit und ist beschlussfähig, wenn die bzw. der Vorsitzende und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die USK kann Beschlüsse auch im Umlaufverfahren fassen, wenn aufgrund der klaren Sachlage eine Erörterung in einer Sitzung nicht erforderlich ist und weder die bzw. der Vorsitzende noch ein Mitglied einer Beschlussfassung auf diesem Wege widerspricht. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sind auf die USK anzuwenden.Die bzw. der Vorsitzende und die Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4 sind von der bzw. dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin bzw. Bundesminister auf vier Jahre zu bestellen. Aus dem Kreis der Mitglieder ist ein Mitglied als Stellvertretung der oder des Vorsitzenden zu bestellen. Neuerliche Bestellungen sowie ein vorzeitiger Widerruf der Bestellung aus wichtigen Gründen sind zulässig. Die oder der Vorsitzende und die Mitglieder können jederzeit die Funktion zurücklegen. Scheidet die bzw. der Vorsitzende oder ein Mitglied vorzeitig aus, ist auf die Restdauer der jeweiligen Funktionsperiode eine neue Person zu bestellen. Die USK entscheidet mit Stimmenmehrheit und ist beschlussfähig, wenn die bzw. der Vorsitzende und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die USK kann Beschlüsse auch im Umlaufverfahren fassen, wenn aufgrund der klaren Sachlage eine Erörterung in einer Sitzung nicht erforderlich ist und weder die bzw. der Vorsitzende noch ein Mitglied einer Beschlussfassung auf diesem Wege widerspricht. Die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 3, sind auf die USK anzuwenden.