(7)Absatz 7,Inhalte der Informations-, Aufklärungs- und Bewusstseinsbildungsprogramme gemäß § 3 Abs. 1 sind in geeigneter Form in die Lehrpläne und Curricula zur Aus-, Fort- und Weiterbildung sämtlicher Personengruppen, die mithilfe öffentlicher Mittel für die Arbeit mit Sportlerinnen und Sportlern aus-, fort- oder weitergebildet werden, zu integrieren. Dies umfasst insbesondere Betreuungspersonen, Bewegungserzieherinnen und -erzieher sowie Sportlehrerinnen und -lehrer.Inhalte der Informations-, Aufklärungs- und Bewusstseinsbildungsprogramme gemäß Paragraph 3, Absatz eins, sind in geeigneter Form in die Lehrpläne und Curricula zur Aus-, Fort- und Weiterbildung sämtlicher Personengruppen, die mithilfe öffentlicher Mittel für die Arbeit mit Sportlerinnen und Sportlern aus-, fort- oder weitergebildet werden, zu integrieren. Dies umfasst insbesondere Betreuungspersonen, Bewegungserzieherinnen und -erzieher sowie Sportlehrerinnen und -lehrer.