(3)Absatz 3,Zur Durchführung des Verfahrens wegen des Verlustes der Zuverlässigkeit gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, ist die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne Abs. 1 und 2 zu informieren, wenn gegen eine Inhaberin oder einen Inhaber einer Gewerbeberechtigung für Fitnessbetriebe das gerichtliche Strafverfahren eingeleitet wird, die rechtskräftige Verurteilung erfolgte bzw. ein solcher bei der Begehung des Dopingvergehens beteiligt war.Zur Durchführung des Verfahrens wegen des Verlustes der Zuverlässigkeit gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194, ist die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne Absatz eins und 2 zu informieren, wenn gegen eine Inhaberin oder einen Inhaber einer Gewerbeberechtigung für Fitnessbetriebe das gerichtliche Strafverfahren eingeleitet wird, die rechtskräftige Verurteilung erfolgte bzw. ein solcher bei der Begehung des Dopingvergehens beteiligt war.