Bundesrecht konsolidiert

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Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 § 3

Kurztitel

Anti-Doping-Bundesgesetz 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 152/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

25.07.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ADBG 2021

Index

78 Sport

Text

Dopingprävention

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der Bund hat die Dopingprävention zu unterstützen. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung gemäß Paragraph 5, hat Informations-, Aufklärungs- und Bewusstseinsbildungsprogramme zu erstellen, deren oberstes Ziel die Bewahrung des Sportsgeistes, der Schutz der Gesundheit und des Rechts der Sportlerinnen und Sportler auf dopingfreie Wettkämpfe ist. Diese Programme haben entsprechend den Vorgaben des Internationalen Standards für Information und Prävention das Bewusstsein zu bilden, aktuelle Informationen zur Verfügung zu stellen und wertebasierende Entscheidungskompetenzen zu fördern, um absichtliche und unabsichtliche Verstöße gegen die Anti-Doping-Bestimmungen zu verhindern.
  2. Absatz 2,Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat einen Dopingpräventionsplan mit geeigneten Maßnahmen zu entwickeln, um die Zielsetzung gemäß Absatz eins, zu erfüllen. Im Rahmen dieses Plans sind zu erreichende Zielgruppen zu definieren und Maßnahmenpakete entsprechend der sportartbezogenen Risikoabschätzung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, für jede Sportorganisation festzulegen. Die bzw. der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister hat auf Grundlage der Expertise der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung Richtlinien zur Erstellung dieser Maßnahmenpakete zu erlassen. Die im jeweiligen Dopingpräventionsplan definierten Maßnahmenpakete sind gemäß Paragraph 24, von den Sportorganisationen in Abstimmung mit der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung umzusetzen. Eine Evaluierung der Maßnahmenpakete hat jährlich zu erfolgen und ist im Rahmen des Tätigkeitsberichts gemäß Paragraph 11, darzulegen. Werden die Maßnahmenpakete durch die Sportorganisation nicht oder nur teilweise umgesetzt, sind gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Förderungen rückzuerstatten und künftige Förderungen einzustellen. Sobald die Maßnahmen wieder umgesetzt werden, können die Sanktionen aufgehoben werden.
  3. Absatz 3,Maßnahmenpakete gemäß Absatz 2, haben Folgendes zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Förderung der Umsetzung von Aktivitäten, die den Schwerpunkt auf die Entwicklung von persönlichen Werten und Prinzipien legen sowie die Fähigkeit der Zielgruppen, ethische Entscheidungen zu treffen;
    2. Ziffer 2
      die Behandlung von Themen und Herausforderungen im Zusammenhang mit dopingfreiem Sport;
    3. Ziffer 3
      die Vermittlung von aktuellen und korrekten Informationen im Zusammenhang mit dopingfreiem Sport;
    4. Ziffer 4
      Schulungen zu Anti-Doping-Themen, um informierte Entscheidungen für ein dopingfreies Sportverhalten treffen zu können.
  4. Absatz 4,Maßnahmen für jene Zielgruppen, für die im Dopingpräventionsplan gemäß Absatz 2, höchste Priorität festgelegt wurde, haben insbesondere zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Prinzipien und Werte des sauberen Sports;
    2. Ziffer 2
      Rechte und Pflichten der Sportlerinnen und Sportler sowie sonstiger Personen;
    3. Ziffer 3
      Prinzip der verschuldensunabhängigen Haftung;
    4. Ziffer 4
      Konsequenzen von Doping, beispielsweise physische und psychische, soziale und ökonomische Effekte sowie Sanktionen;
    5. Ziffer 5
      Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen;
    6. Ziffer 6
      Verbotene Wirkstoffe und Methoden gemäß Paragraph eins,;
    7. Ziffer 7
      Risiken bei der Verwendung von Nahrungsergänzungsmitteln;
    8. Ziffer 8
      Umgang mit Medikamenten und medizinische Ausnahmegenehmigungen;
    9. Ziffer 9
      Dopingkontrollverfahren, Urin- und Blutkontrollen sowie der biologische Sportlerinnen- bzw. Sportlerpass;
    10. Ziffer 10
      Anforderungen für den nationalen Testpool, insbesondere Aufenthaltsinformationen und Verwendung des gemäß Paragraph 25, Absatz 5, für Sportlerinnen bzw. Sportler zur Verfügung gestellten elektronischen Meldesystems (Paragraph 2, Ziffer 20,);
    11. Ziffer 11
      Hinweisgebersysteme zu potentiellen Verstößen gegen Anti-Doping-Regelungen.
  5. Absatz 5,Vor internationalen Wettkämpfen sind die zur Entsendung vorgesehenen Sportlerinnen und Sportler sowie sonstige Personen nachweislich gemäß Absatz 4, zu schulen. Bei Sportorganisationen, für die entsprechend der sportartbezogenen Risikoabschätzung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, die höchste Priorität festgelegt wurde, sind diese Maßnahmen von Anti-Doping-Referentinnen oder -Referenten der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung durchzuführen. Bei allen anderen Sportorganisationen können diese Maßnahmen von Anti-Doping-Referentinnen oder Anti-Doping-Referenten der Sportorganisationen oder von Anti-Doping-Referentinnen oder -Referenten der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung durchgeführt werden.
  6. Absatz 6,Maßnahmen des zuständigen Internationalen Sportfachverbandes oder der WADA können von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung bzw. den zuständigen Sportorganisationen anerkannt werden, falls diese zu den Maßnahmen im jeweiligen Dopingpräventionsplan gemäß Absatz 2, vergleichbar sind. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist zum Zweck der Vereinheitlichung von Dopingpräventionsmaßnahmen befugt, personenbezogene Daten an andere Sportorganisationen, internationale Sportfachverbände, andere Anti-Doping-Organisationen sowie die WADA zu übermitteln.
  7. Absatz 7,Die Informations-, Aufklärungs- und Bewusstseinsbildungsprogramme gemäß Absatz eins, dürfen nur von Anti-Doping-Referentinnen oder -Referenten durchgeführt werden.
  8. Absatz 8,Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat zur Aus-, Fort- und Weiterbildung der Anti-Doping-Beauftragten gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 13, geeignete Schulungsmaßnahmen anzubieten.
  9. Absatz 9,Die Informationen gemäß Absatz 4, hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung in geeigneter Form unentgeltlich der Allgemeinheit bereit zu stellen.

Schlagworte

Informationsprogramm, Aufklärungsprogramm, Urinkontrolle, Sportlerinnenpass, Ausbildung, Fortbildung

Im RIS seit

25.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

20011421

Dokumentnummer

NOR40271024

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/152/P3/NOR40271024

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