(8)Absatz 8,Bundes-Sportfachverbände und der Österreichische Behindertensportverband haben von Sportlerinnen und Sportlern, die in den Nationalen Testpool aufzunehmen sind, die Verpflichtungserklärung gemäß § 25 einzuholen. Nach deren Vorliegen haben sie der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung deren Namen, Geburtsdatum, Sportart, Sportdisziplin, Kaderzugehörigkeit, Erreichbarkeit (Wohnadressen, postalische Zustelladressen oder elektronische Zustelladressen, Telefonnummern) sowie deren Verein bekannt zu geben.Bundes-Sportfachverbände und der Österreichische Behindertensportverband haben von Sportlerinnen und Sportlern, die in den Nationalen Testpool aufzunehmen sind, die Verpflichtungserklärung gemäß Paragraph 25, einzuholen. Nach deren Vorliegen haben sie der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung deren Namen, Geburtsdatum, Sportart, Sportdisziplin, Kaderzugehörigkeit, Erreichbarkeit (Wohnadressen, postalische Zustelladressen oder elektronische Zustelladressen, Telefonnummern) sowie deren Verein bekannt zu geben.