(3)Absatz 3,Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 und 6 liegt nicht vor, soweit eine medizinische Ausnahmegenehmigung gemäß § 12 vorliegt oder nachträglich gewährt wird. Bezüglich Sportarten, in denen Tiere an Wettkämpfen teilnehmen, sind die Sonderbestimmungen des § 26 zusätzlich zu beachten.Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 6 liegt nicht vor, soweit eine medizinische Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 12, vorliegt oder nachträglich gewährt wird. Bezüglich Sportarten, in denen Tiere an Wettkämpfen teilnehmen, sind die Sonderbestimmungen des Paragraph 26, zusätzlich zu beachten.