Bundesrecht konsolidiert

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Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 § 1

Kurztitel

Anti-Doping-Bundesgesetz 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 152/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ADBG 2021

Index

78 Sport

Text

1. Abschnitt
Sportrechtliche Anti-Doping-Regelungen

Zielsetzungen und Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Doping widerspricht durch die Beeinflussung der sportlichen Leistungsfähigkeit sowohl dem Grundsatz der Fairness im sportlichen Wettbewerb als auch dem wahren, mit dem Sport ursprünglich verbundenen Wert (Sportsgeist) und kann außerdem der Gesundheit schaden. Das von der UNESCO angenommene Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 108 aus 2007,, (in der Folge: UNESCO-Übereinkommen) verpflichtet Österreich die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Maßnahmen zur Verhinderung von Doping insbesondere auch durch Datenaustausch zwischen den Anti-Doping-Organisationen zu unterstützen. Die in diesem Bundesgesetz normierten Maßnahmen und Verarbeitungen personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, dienen der Umsetzung dieser völkerrechtlichen Verpflichtung und liegen daher im öffentlichen Interesse.
  2. Absatz 2,Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      sich im Körpergewebe oder in der Körperflüssigkeit von Sportlerinnen bzw. Sportlern verbotene Wirkstoffe, ihre Metaboliten oder Marker (in der Folge: verbotene Wirkstoffe) gemäß Referenzliste der Anti-Doping-Konvention, Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1991, in der jeweils geltenden Fassung, (in der Folge: Verbotsliste) befinden oder
    2. Ziffer 2
      Sportlerinnen bzw. Sportler an sich selbst verbotene Wirkstoffe anwenden oder dies versuchen oder an sich selbst verbotene Methoden gemäß Verbotsliste anwenden oder dies versuchen oder
    3. Ziffer 3
      Sportlerinnen bzw. Sportlern verbotene Wirkstoffe durch eine Sportlerin bzw. einen Sportler oder eine sonstige Person verabreicht werden oder dies versucht wird oder an Sportlerinnen bzw. Sportlern verbotene Methoden gemäß Verbotsliste angewendet werden oder dies versucht wird oder
    4. Ziffer 4
      Sportlerinnen bzw. Sportler gemäß Paragraph 25, Absatz 3, in einem Zeitraum von zwölf Monaten eine Kombination aus insgesamt drei Kontroll- (Paragraph 2, Ziffer 17,) oder Meldepflichtversäumnissen (Paragraph 2, Ziffer 19,) begehen oder
    5. Ziffer 5
      Sportlerinnen bzw. Sportler ohne zwingenden Grund bei rechtmäßig angeordneten Dopingkontrollen nicht mitwirken oder
    6. Ziffer 6
      Sportlerinnen bzw. Sportler oder sonstige Personen verbotene Wirkstoffe oder die Ausstattung für die Anwendung verbotener Methoden gemäß Verbotsliste besitzen, soweit diese nicht für die eigene Krankenbehandlung oder für andere Tätigkeiten als die Betreuung der Sportlerinnen bzw. Sportler (z. B. bei Ärztinnen und Ärzten für die medizinische Behandlung in Notfällen) benötigt werden, oder
    7. Ziffer 7
      Sportlerinnen bzw. Sportler oder sonstige Personen auf das Dopingkontrollverfahren unzulässig Einfluss nehmen oder dies versuchen oder
    8. Ziffer 8
      Sportlerinnen bzw. Sportler oder sonstige Personen in Ausübung ihrer sportlichen oder beruflichen Tätigkeit Umgang mit einer Betreuungsperson haben, die wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen gesperrt ist oder sanktioniert wurde (Paragraph 24, Absatz 4,) oder
    9. Ziffer 9
      Sportlerinnen bzw. Sportler oder sonstige Personen mit verbotenen Wirkstoffen oder Ausstattungen für die Anwendung verbotener Methoden gemäß Verbotsliste handeln oder dies versuchen oder
    10. Ziffer 10
      Sportlerinnen bzw. Sportler oder sonstige Personen andere Sportlerinnen bzw. Sportler oder sonstige Personen bei Verstößen oder versuchten Verstößen gemäß Ziffer 2 bis 9 oder Verstößen gegen das Teilnahmeverbot während einer vorläufigen Suspendierung oder Disziplinarmaßnahme durch Anleitung, Verschleierung oder Hilfstätigkeiten unterstützen oder versuchen zu unterstützen oder
    11. Ziffer 11
      Sportlerinnen bzw. Sportler oder sonstige Personen eine Person, die Hinweise im Zusammenhang mit potenziellen Anti-Doping-Verstößen, an die für die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen bestimmten Organisationen übermittelt hat oder zu übermitteln gedenkt, in irgendeiner Art und Weise einschüchtern, bedrohen oder Vergeltung an dieser Person ausüben.
  3. Absatz 3,Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 6 liegt nicht vor, soweit eine medizinische Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 12, vorliegt oder nachträglich gewährt wird. Bezüglich Sportarten, in denen Tiere an Wettkämpfen teilnehmen, sind die Sonderbestimmungen des Paragraph 26, zusätzlich zu beachten.
  4. Absatz 4,Soweit in diesem Gesetz auf die Anti-Doping-Konvention und deren Verbotsliste oder auf das UNESCO-Übereinkommen oder auf dessen Anlagen verwiesen wird, sind sie in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  5. Absatz 5,Bei besonders schutzbedürftigen Personen (Paragraph 2, Ziffer 4,) gelten die zivilrechtlichen Bestimmungen über deren Vertretung.

Schlagworte

Kontrollversäumnis

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Gesetzesnummer

20011421

Dokumentnummer

NOR40229450

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/152/P1/NOR40229450

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