Bundesrecht konsolidiert

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Kommunikationsplattformen-Gesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kommunikationsplattformen-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 151/2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 182/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

16.02.2024

Abkürzung

KoPl-G

Index

16/03 Plattformregulierung

Text

3. Abschnitt
Aufsicht und Sanktionen

Aufsichtsbehörde, Beschwerdestelle, Finanzierungsbeiträge

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die gemäß Paragraph eins, KOG eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria.
  2. Absatz 2,Die administrative Unterstützung der KommAustria in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und die Funktion der Beschwerdestelle obliegen der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien.
  3. Absatz 2 a,Die Aufsichtsbehörde hat im Rahmen des über das Jahr 2022 zu erstellenden Tätigkeitsberichts (Paragraph 19, Absatz 2, KOG) mit Unterstützung der Beschwerdestelle die Effizienz der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen und Verhaltenspflichten und die diesbezüglichen Entwicklungen innerhalb der zwei vorangegangen Kalenderjahre zu evaluieren.
  4. Absatz 3,Zur Finanzierung des in Erfüllung der in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben der KommAustria und der RTR-GmbH entstehenden Aufwands dienen im Verhältnis von 2:1 einerseits Finanzierungsbeiträge der nach diesem Bundesgesetz erfassten Diensteanbieter und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Hierzu ist aus dem Bundeshaushalt ein Zuschuss in der Höhe von 80 000 Euro zusätzlich zum nach Paragraph 35, Absatz eins, KOG zu leistenden Beitrag jährlich per 30. Jänner zu überweisen. Paragraph 35, Absatz eins, dritter und letzter Satz KOG ist anzuwenden.
  5. Absatz 4,Die Höhe der Finanzierungsbeiträge gemäß Absatz 3, erster Satz wird berechnet, indem alle Diensteanbieter im Verhältnis ihrer aus kommerzieller Kommunikation erzielten Umsätze im Inland zur Finanzierung des durch Finanzierungsbeiträge zu bestreitenden Teils des geschätzten Aufwands beitragen. Auf das Verfahren zur Festsetzung und Vorschreibung der Finanzierungsbeiträge sind die Bestimmungen des Paragraph 35, Absatz 4 bis 14 KOG anzuwenden. Sofern der Diensteanbieter über keinen Sitz, keine Zweigniederlassung und auch sonst keine Betriebsstätte im Inland verfügt, bestimmt sich das Verfahren zur Durchsetzung der Zahlung des Finanzierungsbeitrags nach Paragraph 6, Absatz 4,

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023

Im RIS seit

11.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20011415

Dokumentnummer

NOR40254990

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/151/P8/NOR40254990

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