(4)Absatz 4,Die Höhe der Finanzierungsbeiträge gemäß Abs. 3 erster Satz wird berechnet, indem alle Diensteanbieter im Verhältnis ihrer aus kommerzieller Kommunikation erzielten Umsätze im Inland zur Finanzierung des durch Finanzierungsbeiträge zu bestreitenden Teils des geschätzten Aufwands beitragen. Auf das Verfahren zur Festsetzung und Vorschreibung der Finanzierungsbeiträge sind die Bestimmungen des § 35 Abs. 4 bis 14 KOG anzuwenden. Sofern der Diensteanbieter über keinen Sitz, keine Zweigniederlassung und auch sonst keine Betriebsstätte im Inland verfügt, bestimmt sich das Verfahren zur Durchsetzung der Zahlung des Finanzierungsbeitrags nach § 6 Abs. 4.Die Höhe der Finanzierungsbeiträge gemäß Absatz 3, erster Satz wird berechnet, indem alle Diensteanbieter im Verhältnis ihrer aus kommerzieller Kommunikation erzielten Umsätze im Inland zur Finanzierung des durch Finanzierungsbeiträge zu bestreitenden Teils des geschätzten Aufwands beitragen. Auf das Verfahren zur Festsetzung und Vorschreibung der Finanzierungsbeiträge sind die Bestimmungen des Paragraph 35, Absatz 4 bis 14 KOG anzuwenden. Sofern der Diensteanbieter über keinen Sitz, keine Zweigniederlassung und auch sonst keine Betriebsstätte im Inland verfügt, bestimmt sich das Verfahren zur Durchsetzung der Zahlung des Finanzierungsbeitrags nach Paragraph 6, Absatz 4,