Bundesrecht konsolidiert

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Kommunikationsplattformen-Gesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kommunikationsplattformen-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 151/2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 182/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

16.02.2024

Abkürzung

KoPl-G

Index

16/03 Plattformregulierung

Text

Berichtspflicht

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Diensteanbieter sind verpflichtet, jährlich, im Fall von Kommunikationsplattformen mit über einer Million registrierten Nutzern halbjährlich, einen Bericht über den Umgang mit Meldungen über behauptete rechtswidrige Inhalte zu erstellen. Der Bericht ist der Aufsichtsbehörde spätestens einen Monat nach Ende des im Bericht erfassten Zeitraumes zu übermitteln und gleichzeitig auf der eigenen Website ständig und leicht auffindbar bereitzustellen.
  2. Absatz 2,Der Bericht hat jedenfalls folgende Punkte zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      Allgemeine Ausführungen, welche Anstrengungen ein Diensteanbieter unternimmt, um rechtswidrige Inhalte auf der Plattform hintanzuhalten;
    2. Ziffer 2
      Darstellungen über die Ausgestaltung und die Benutzerfreundlichkeit des Meldeverfahrens (Paragraph 3, Absatz eins bis 3) sowie über die Entscheidungskriterien für die Löschung oder Sperrung von rechtswidrigen Inhalten einschließlich der dabei vorgenommenen Prüfungsschritte, ob ein rechtswidriger Inhalt vorliegt oder ob gegen vertragliche Regelungen zwischen Diensteanbieter und Nutzer verstoßen wurde;
    3. Ziffer 3
      Darstellungen über die Anzahl der im Berichtszeitraum eingegangenen Meldungen über behauptete rechtswidrige Inhalte;
    4. Ziffer 4
      Übersicht über die Anzahl der Meldungen über behauptete rechtswidrige Inhalte, die im Berichtszeitraum zur Löschung oder Sperrung des beanstandeten Inhalts geführt haben, einschließlich der Information, welcher Schritt der Prüfung (Ziffer 2,) zur Löschung oder Sperrung geführt hat sowie eine zusammenfassende Beschreibung der Art der Inhalte;
    5. Ziffer 5
      Übersicht über Anzahl, Inhalt und Ergebnis der Überprüfungsverfahren (Paragraph 3, Absatz 4,);
    6. Ziffer 6
      Darstellung über Organisation, personelle und technische Ausstattung, fachliche Kompetenz des für die Bearbeitung von Meldungen sowie für die Überprüfungsverfahren zuständigen Personals sowie Ausbildung, Schulung und Betreuung der für die Bearbeitung von Meldungen und Überprüfungen zuständigen Personen;
    7. Ziffer 7
      Übersicht über die Zeiträume zwischen Meldungseingang beim Diensteanbieter, Beginn der Überprüfung und Löschung oder Sperrung eines rechtswidrigen Inhalts, aufgeschlüsselt nach den Zeiträumen „innerhalb von 24 Stunden“, „innerhalb von 72 Stunden“, „innerhalb von sieben Tagen“ und „zu einem späteren Zeitpunkt“;
    8. Ziffer 8
      Übersicht über Anzahl und Art jener Fälle, in denen der Diensteanbieter von der Durchführung eines Melde- und Überprüfungsverfahrens abgesehen hat (Paragraph 3, Absatz 7,).
  3. Absatz 3,Die Aufsichtsbehörde hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung der Berichte und zum Umfang der Berichtspflicht zu erlassen, um die Aussagekraft und Vergleichbarkeit der Berichte sicherzustellen.

Schlagworte

Meldeverfahren

Im RIS seit

28.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20011415

Dokumentnummer

NOR40229139

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/151/P4/NOR40229139

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