Bundesrecht konsolidiert

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Kommunikationsplattformen-Gesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kommunikationsplattformen-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 151/2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 182/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

16.02.2024

Abkürzung

KoPl-G

Index

16/03 Plattformregulierung

Text

Geldstrafen

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Wer es als allein oder als ein Teil eines Organs zur Vertretung eines Diensteanbieters nach außen berufene oder als eine mit der Befugnis, Entscheidungen im Namen des Diensteanbieters zu treffen, ausgestattete Person in einer Führungsposition trotz Aufforderung der Aufsichtsbehörde (Paragraph 6, Absatz eins,) unterlässt, der Pflicht zur Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder der Pflicht zur Bestellung eines Zustellbevollmächtigten gemäß Paragraph 5, Absatz 4, nachzukommen, ist mit einer Geldstrafe in der Höhe von bis zu einer Million Euro zu bestrafen. Die Aufsichtsbehörde hat von einer Bestrafung abzusehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Geldstrafe über die juristische Person im Sinne des Absatz 2, verhängt wurde und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Die Aufsichtsbehörde hat je nach Schwere des Verstoßes und nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz 2, über einen Diensteanbieter eine Geldstrafe in der Höhe von bis zu zehn Millionen Euro zu verhängen, wenn
    1. Ziffer eins
      dieser
      1. Litera a
        entgegen Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kein Meldeverfahren bereitstellt oder zwar ein solches System bereitstellt, dieses aber nicht alle Funktionalitäten nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 aufweist,
      2. Litera b
        entgegen Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, keine Maßnahmen zur Beurteilung und darauf beruhender Sperrung oder Entfernung von rechtswidrigen Inhalten ergreift,
      3. Litera c
        entgegen Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, nicht dafür sorgt, dass ein von einer Löschung oder Sperrung betroffener Inhalt zu Beweiszwecken gesichert und gespeichert wird,
      4. Litera d
        entgegen Paragraph 3, Absatz 4, kein Überprüfungsverfahren bereitstellt oder zwar ein solches System bereitstellt, dieses aber nicht gemäß Paragraph 3, Absatz 4, wirksam und transparent ausgestaltet ist,
      5. Litera e
        entgegen Paragraph 3, Absatz 5, anderen Personen Auskünfte erteilt,
      6. Litera f
        entgegen Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, seiner Berichtspflicht nicht oder nicht rechtzeitig oder nur unvollständig nachkommt,
      7. Litera g
        entgegen Paragraph 5, Absatz eins, keinen verantwortlichen Beauftragten bestellt, oder
      8. Litera h
        entgegen Paragraph 5, Absatz 4, keinen Zustellbevollmächtigten bestellt,
      und
    2. Ziffer 2
      es
      1. Litera a
        der verantwortliche Beauftragte oder
      2. Litera b
        – weil entgegen Paragraph 5, Absatz eins, kein verantwortlicher Beauftragter bestellt ist – eine allein oder als Teil eines Organs zur Vertretung eines Diensteanbieters nach außen berufene oder als eine mit der Befugnis, Entscheidungen im Namen des Diensteanbieters zu treffen, ausgestattete Person in einer Führungsposition
      unterlassen hat, in Ausübung seiner bzw. ihrer Anordnungs- und Kontrollbefugnis dafür zu sorgen, dass den in Ziffer eins, angeführten Pflichten entsprochen wird.
  3. Absatz 3,Bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe gemäß Absatz eins, oder 2 sind insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die Finanzkraft des Diensteanbieters, wie sie sich beispielweise aus dessen Gesamtumsatz ablesen lässt;
    2. Ziffer 2
      die Anzahl der registrierten Nutzer der Plattform;
    3. Ziffer 3
      frühere Verstöße;
    4. Ziffer 4
      das Ausmaß und die Dauer der Nachlässigkeit des Diensteanbieters bei der Einhaltung der aufgetragenen Verpflichtung;
    5. Ziffer 5
      der Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie
    6. Ziffer 6
      das Ausmaß der zur Verhinderung eines Verstoßes getroffenen Vorkehrungen oder der Anleitung der Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten.
  4. Absatz 4,Wer als verantwortlicher Beauftragter
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz nicht dafür sorgt, dass seine Kontaktdaten ständig leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung stehen, oder
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz für die Aufsichtsbehörde nicht für seine Erreichbarkeit sorgt oder
    3. Ziffer 3
      der in Paragraph 5, Absatz 3, geregelten Verpflichtung nicht entspricht,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Aufsichtsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
  5. Absatz 5,Wer als Zustellungsbevollmächtigter
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz in Verbindung mit Absatz 4, zweiter Satz nicht dafür sorgt, dass seine Kontaktdaten ständig leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung stehen, oder
    2. Ziffer 2
      der in Paragraph 5, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, zweiter Satz geregelten Verpflichtung nicht entspricht,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Aufsichtsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
  6. Absatz 6,Wer als Diensteanbieter
    1. Ziffer eins
      der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften zur Feststellung seiner Eigenschaft als diesem Bundesgesetz unterliegender Diensteanbieter oder
    2. Ziffer 2
      der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften und zur Gewährung der Einschau in Aufzeichnungen und Bücher (Paragraph 8, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 13, KOG)
    trotz Aufforderung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Aufsichtsbehörde mit Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen.

Schlagworte

Anordnungsbefugnis

Im RIS seit

28.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20011415

Dokumentnummer

NOR40229145

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2020/151/P10/NOR40229145

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