Bundesrecht konsolidiert

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COVID 19-Gesetz-Armut § 5b

Kurztitel

COVID 19-Gesetz-Armut

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 135/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5b

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Mittel zur COVID-19-bedingten Delogierungsprävention und Wohnungssicherung

Paragraph 5 b,
  1. Absatz eins,Zur Durchführung von Projekten zur COVID-19-bedingten Delogierungsprävention und Wohnungssicherung werden dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die Jahre 2021 bis 2023 zusätzliche Mittel in Höhe von 24 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.
  2. Absatz 2,Zielgruppe der Projekte sind Mieterinnen und Mieter mit Hauptwohnsitz in Österreich, die
    1. Ziffer eins
      in Mietwohnungen oder Wohnungen leben, die durch gemeinnützige Bauvereinigungen gemäß dem Bundesgesetz vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG), Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, vermietet werden;
    2. Ziffer 2
      aufgrund eines durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie entstandenen Rückstands bei der Entrichtung des Mietzinses bzw. Nutzungsentgeltes von Wohnungsverlust bedroht sind und
    3. Ziffer 3
      nicht in der Lage sind, den Wohnungsverlust selbstständig mit eigenen Mitteln und unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips zu verhindern.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt in Richtlinien die näheren Voraussetzungen für die Verwendung der Mittel nach Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen fest. Die Richtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Rechtsgrundlagen, Ziele;
    2. Ziffer 2
      Gegenstand und Beschreibung der förderbaren Leistung;
    3. Ziffer 3
      die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für Zuwendungen für die Zielgruppe gemäß Absatz 2,;
    4. Ziffer 4
      die Höhe der pauschalierten Förderung für die Durchführung der Projekte;
    5. Ziffer 5
      den Ablauf der Förderungsgewährung;
    6. Ziffer 6
      Auszahlungsmodalitäten;
    7. Ziffer 7
      die Geltungsdauer;
    8. Ziffer 8
      Berichtspflichten;
    9. Ziffer 9
      Maßnahmen zur Vermeidung von Mehrfachförderungen
  4. Absatz 4,Die Stelle, die mit der Abwicklung der Projekte gemäß Absatz eins, beauftragt ist, ist für die Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes berechtigt, zum Zweck der Zuerkennung und Auszahlung von Zuwendungen zur Wohnungssicherung oder zum Wohnungswechsel zur Überprüfung der antragstellenden Person Abfragen gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, sowie zur Überprüfung der Angaben der antragstellenden Person betreffend aller mit ihr in ihrer Wohnung gemeldeten Personen im Zentralen Melderegister eine Verknüpfungsanfrage im Sinne des Paragraph 16 a, Absatz 3, des Meldegesetzes 1991 mit dem Kriterium Wohnsitz durchzuführen.

Im RIS seit

01.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

20011401

Dokumentnummer

NOR40245110

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