(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt in Richtlinien die näheren Voraussetzungen für die Verwendung der Mittel nach Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen fest. Die Richtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt in Richtlinien die näheren Voraussetzungen für die Verwendung der Mittel nach Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen fest. Die Richtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
Gegenstand und Beschreibung der förderbaren Leistung;
die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für Zuwendungen für die Zielgruppe gemäß Abs. 2;die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für Zuwendungen für die Zielgruppe gemäß Absatz 2,;
die Höhe der pauschalierten Förderung für die Durchführung der Projekte;
den Ablauf der Förderungsgewährung;
Maßnahmen zur Vermeidung von Mehrfachförderungen